Rz. 70

Muster 13.65: Antrag auf einstweilige Anordnung der Umgangsbegleitung durch das Jugendamt

 

Muster 13.65: Antrag auf einstweilige Anordnung der Umgangsbegleitung durch das Jugendamt

An das

Verwaltungsgericht _________________________

_________________________

Az _________________________

In der Angelegenheit

der _________________________

– Antragstellerin/Mutter –

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________

gegen

den _________________________

– Antragsgegner/Landkreis –

beantragen wir,

dem Antragsgegner in seiner Funktion als Kreisjugendamt im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, seine Bereitschaft zur Mitwirkung als Umgangsbegleiter an begleiteten wöchentlichen Umgangskontakten der Antragstellerin mit ihrem Kind A nach näherer Maßgabe einer vom Amtsgericht – Familiengericht – X zu treffenden Umgangsregelung zu erklären.

I.

Die Antragstellerin ist die Mutter des Kindes A, geb. _________________________.

Aufgrund sachverständig festgestellter eingeschränkter Erziehungsfähigkeit der Antragstellerin befindet sich das Kind nach entsprechender familiengerichtlicher Entscheidung bei Pflegeeltern.

Mit dem Kind finden derzeit in vierwöchentlichem Abstand begleitete Umgangskontakte mit einer Dauer von jeweils 2 Stunden statt.

Mit Antrag vom _________________________ hat die Antragstellerin beim Amtsgericht – Familiengericht – X einen Umgang in wöchentlichem Rhythmus, jeweils mittwochs von 10 Uhr bis 12 Uhr, geltend gemacht.

Dem ist der Antragsgegner mit der Begründung entgegengetreten, dass _________________________.

Mit Verfügung vom _________________________ wies das Familiengericht die Beteiligten darauf hin, dass die Rückführungsperspektive hier nicht fernliege und der Umgang zwischen Mutter und Kind daher intensiviert werden müsse. Deshalb entspreche es dem Kindeswohl, der Antragstellerin wöchentliche Umgangskontakte von 1,5 bis 2 Stunden einzuräumen, wobei nur begleitete Umgangskontakte in Betracht kommen. Weder der angesprochene freie Träger noch die Pflegeeltern waren zu einer Umgangsbegleitung bereit. Auch andere mitwirkungsbereite Personen waren nicht zu finden.

Da das Familiengericht den Antragsgegner zur Organisation begleiteter Umgangskontakte nicht verpflichten kann, bedarf es der verwaltungsgerichtlichen Klärung.

II.

Die Antragstellerin stützt ihren Antrag auf § 18 Abs. 3 S. 3 und S. 4 SGB VIII.

Aufgrund der festgestellten eingeschränkten Erziehungsfähigkeit der Antragstellerin kommt ein Umgang mit dem Kind nur in der Form eines begleiteten Umgangs i.S.d. § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB in Betracht, welcher der näheren Regelung und Ausgestaltung durch das Familiengericht bedarf und einen mitwirkungsbereiten Dritten als Umgangsbegleiter voraussetzt.

Die Verpflichtung gem. § 18 Abs. 3 S. 3 und S. 4 SGB VIII umfasst auch die Aufgabe der Umgangsbegleitung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift besteht unter Berücksichtigung der sozialrechtlichen Gewährleistungspflicht des § 79 Abs. 2 SGB VIII die Pflicht des Jugendhilfeträgers, seine Mitwirkungsbereitschaft vor dem Familiengericht zu erklären.

Nach § 18 Abs. 3 S. 4 SGB VIII besteht die Pflicht zur Hilfestellung zwar nur in "geeigneten Fällen". Dieses Tatbestandsmerkmal liegt indes hier vor, da gerade mit Blick auf die verfassungsrechtlich gewährleistete Rückführungsperspektive der Aufrechterhaltung des elterlichen Umgangs mit dem Kind ein besonderes Gewicht zukommt, um eine Entfremdung zu vermeiden. Hinzu kommt, dass – wie vom Familiengericht festgestellt – eine Rückführung des Kindes ernsthaft in Betracht kommt, so dass es einer Intensivierung des Umgangs von Mutter und Kind bedarf. Hierfür reicht der bislang vom Jugendamt freiwillig begleitete Umgang von nur 2 Stunden alle 4 Wochen nicht aus.

Sonstige Gründe, die der Eignung im Sinn des § 18 Abs. 3 S. 4 SGB VIII entgegenstünden, sind nicht ersichtlich _________________________.

Die besondere Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung folgt daraus, dass durch den Zeitablauf eine weitere Beeinträchtigung der ohnehin schon nur eingeschränkt vorhandenen Beziehung zwischen der Antragstellerin und ihrem Kind droht. Hierdurch wird die Rückführungsperspektive zumindest beeinträchtigt, wenn nicht gar gefährdet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge