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Muster 13.6: Antrag auf Übertragung des Alleinsorgerechts gem. § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB

 

Muster 13.6: Antrag auf Übertragung des Alleinsorgerechts gem. § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB

An das

Amtsgericht _________________________

Familiengericht

_________________________

Az.: _________________________

In der Familiensache

der _________________________

– Antragstellerin/Mutter –

Verfahrensbevollmächtigter: _________________________

gegen

_________________________

– Antragsgegner/Vater –

Verfahrensbevollmächtigter: _________________________

betreffend die minderjährigen Kinder _________________________

bestellen wir uns für die Antragstellerin und stellen den Antrag:

1. Der Antragstellerin die elterliche Sorge für die Kinder _________________________ geb. am _________________________ zur alleinigen Ausübung zu übertragen.
2. (Alt.) Das Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge gemäß § 137 Abs. 3 FamFG in den Scheidungsverbund einzubeziehen.

Gründe:

I. Die Eltern, die am _________________________ die Ehe miteinander geschlossen haben, leben seit dem _________________________ dauerhaft voneinander getrennt.

Alt.:

Zwischen den Eltern ist beim erkennenden Gericht unter dem Az _________________________ das Ehescheidungsverfahren anhängig.

Aus der Ehe der Eltern sind die minderjährigen Kinder _________________________ geboren am _________________________, hervorgegangen, die seit der Trennung ihrer Eltern im Haushalt der Antragstellerin leben.

Alt.:

Die Eltern haben von _________________________ bis _________________________ in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Aus ihrer Beziehung sind die minderjährigen Kinder _________________________ geboren am _________________________, hervorgegangen, die seit der Trennung ihrer Eltern im Haushalt der Antragstellerin leben.

Durch Sorgeerklärungen zu den Urk.Reg. Nr. _________________________ vom _________________________ vor dem Jugendamt _________________________ haben die Beteiligten die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge für die Kinder vereinbart.

Die Antragstellerin hat den Beruf der _________________________ erlernt, war jedoch seit der Geburt des ersten Kindes nicht mehr berufstätig, d.h. die Betreuung erfolgte ausschließlich durch sie, so dass sie für die Kinder auch die wesentliche Bezugsperson ist.

Der Antragsgegner ist als _________________________ bei _________________________ beschäftigt und hat unregelmäßige Arbeitszeiten.

II. Mit ihrem Antrag erstrebt die Antragstellerin die Alleinsorge für die beiden Kinder, wobei sie von der Überlegung ausgeht, dass

die Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Wohl der Kinder am besten entspricht

und

die Übertragung der Alleinsorge auf die Antragstellerin die beste Lösung für die Kinder darstellt.

Alt.:

Der Sohn _________________________ der bereits das 14. Lebensjahr vollendet hat, ist mit der Übertragung der Alleinsorge auf die Antragstellerin ausdrücklich einverstanden.

1. Für die Aufhebung der bisherigen gemeinsamen Sorge sprechen nach Einschätzung der Antragstellerin folgende Aspekte: (alternativ)

a) Zwischen den Eltern besteht keine ausreichende Kooperationsfähigkeit und Kooperationswilligkeit. Indizien hierfür sind aus Sicht der Antragstellerin

Häufige Streitigkeiten in Kindesangelegenheiten,
Schwierigkeiten bei der Gestaltung des Umgangs,
mangelndes Verständnis des Antragsgegners für stabile Lebensbedingungen der Kinder,
fehlende Einigung auf den gewöhnlichen Aufenthalt,
Feindseligkeit im Kontakt der Eltern

b) Aus Sicht der Antragstellerin ist der Antragsgegner an der Erziehung und dem Wohl der Kinder desinteressiert. Dies zeigt sich vor allem an

seinem Desinteresse zum Umgangskontakt,
seinem Desinteresse an der Mitwirkung in Erziehungsfragen,
seiner Unterhaltspflichtverletzung gegenüber den Kindern.

c) Der weiteren gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge stehen auch die äußeren Lebensverhältnisse entgegen. Der Antragsgegner wird in den nächsten Monaten eine Montagetätigkeit in Fernost aufnehmen und daher über längere Zeit nur schwer erreichbar sein. Derzeit stehen allerdings für beide Kinder wesentliche schulische Entscheidungen an bzw. wird bei dem jüngeren Kind eine längerfristige medizinische Behandlung notwendig sein, so dass der Antragsgegner durch seine Abwesenheit in die Entscheidungsabläufe nicht mehr eingebunden werden kann.

d) Der Antragsgegner hat sich als ungeeignet zur Pflege und Erziehung der Kinder erwiesen. Hierfür spricht insbesondere der aktenkundig gewordene gewalttätige Übergriff des Antragsgegners zu Lasten des älteren Sohnes. Auch das Verhältnis der Eltern zueinander wurde bereits durch körperliche Übergriffe des Antragsgegners zu Lasten der Antragstellerin bestimmt.

e) Auch der eindeutige Wille der beiden Kinder ist zu berücksichtigen, wie er sich im Rahmen der durchzuführenden richterlichen Anhörung gemäß § 159 FamFG auch bestätigen wird. Beide Kinder haben sich wiederholt und klar im Rahmen der beim örtlichen Jugendamt bereits geführten Gespräche dafür ausgesprochen, dass die elterliche Sorge kün...

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