Rz. 40

Muster 13.38: Erwiderung zum Abänderungsantrag (§ 1696 BGB) auf Regelung des Umgangsrechts

 

Muster 13.38: Erwiderung zum Abänderungsantrag (§ 1696 BGB) auf Regelung des Umgangsrechts

An das

Amtsgericht _________________________

Familiengericht

_________________________

Geschäfts-Nr.: _________________________

In der Familiensache

_________________________ ./. _________________________

 
Rechtsanwalt: _________________________ Rechtsanwalt: _________________________

bestelle ich mich kraft der anliegenden Vollmacht zum Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin und beantrage in ihrem Namen, den Antrag des Antragstellers vom _________________________ auf Abänderung der bestehenden Regelung des Umgangsrechts zurückzuweisen.

Begründung:

Es ist richtig, dass die Eltern rechtskräftig geschiedene Eheleute sind und aus ihrer Ehe das gemeinsame Kind _________________________, geboren am _________________________, hervorgegangen ist. Der Antragsgegnerin ist im Scheidungsurteil des Familiengerichts vom _________________________, Az. _________________________, das Sorgerecht für dieses Kind übertragen worden.

Das Umgangsrecht ist durch Beschl. v. _________________________, Az. _________________________, geregelt worden.

(Es ist richtig, dass sich die Eltern am _________________________ getrennt haben und das Umgangsrecht durch gerichtlich gebilligten Vergleich zwischen den Eltern geregelt worden ist.)

Die vom Antragsteller für eine Abänderung ins Feld geführten Gründe treffen nicht zu. Im Einzelnen: _________________________.

Beweis: _________________________

Es entspricht dem ausdrücklichen Wunsch des Kindes, den Vater weiterhin so häufig zu sehen und zu besuchen wie bisher. Dagegen wünscht _________________________ nicht, beim Antragsteller zu übernachten, erst Recht nicht, Urlaube mit ihm zu verbringen. Im Einzelnen: _________________________.

Beweis: _________________________

Zu diesem Ergebnis werden auch die richterliche Anhörung des Kindes und der Bericht des Jugendamts kommen.

Nach alledem fehlt es an erforderlichen triftigen, das Kindeswohl nachhaltig berührenden Gründen, um die bestehende Regelung abzuändern.

Rechtsanwalt

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