Rz. 38

Muster 13.36: Erwiderung auf Sorgerechtsabänderungsantrag

 

Muster 13.36: Erwiderung auf Sorgerechtsabänderungsantrag

An das

Amtsgericht _________________________

Familiengericht

_________________________

Geschäfts-Nr.: _________________________

In der Familiensache

_________________________ ./. _________________________

 
Rechtsanwalt: _________________________ Rechtsanwalt: _________________________

wird namens der von mir vertretenen Antragsgegnerin beantragt,

den Sorgerechtsabänderungsantrag des Antragstellers vom _________________________ zurückzuweisen.

Begründung:

Zur Antragsschrift vom _________________________ wird wie folgt Stellung genommen:

Gründe für eine Sorgerechtsänderung liegen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vor.

Die gegenwärtige Sorgerechtslage entspricht dem Wohl des gemeinsamen Kindes _________________________. Die Behauptung des Antragstellers, dass sich die Antragsgegnerin nicht genügend um _________________________ kümmere, ist genauso falsch wie der Hinweis darauf, _________________________ habe sich selbst für einen Wechsel zum Vater ausgesprochen. Im Einzelnen: _________________________.

Beweis: _________________________

Die Antragsgegnerin betreut das gemeinsame Kind nunmehr seit der Geburt im Wesentlichen allein. Nach der Scheidung der Eltern beschränkte sich der Kontakt zwischen dem Antragsteller und dem Kind bedauerlicherweise nur auf den regelmäßigen Umgang. Der Antragsteller schöpfte dabei nicht einmal die im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung festgelegten Termine aus.

Beweis: _________________________

Das gemeinsame Kind der Eltern wird von der Antragsgegnerin verantwortungsbewusst und liebevoll betreut.

(Das zuständige Jugendamt konnte sich hiervon bereits überzeugen.)

(Die Antragsgegnerin kann sich des Eindruckes nicht erwehren, dass der Sorgerechtsänderungsantrag lediglich finanzielle Motive hat. Bezeichnenderweise steht er in direktem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufforderung der Antragsgegnerin an den Antragsteller, einen erhöhten Kindesunterhalt sowie mehr nachehelichen Unterhalt wegen Kindesbetreuung zu leisten.)

Im Übrigen wäre der Antragsteller aufgrund seiner vollschichtigen Berufstätigkeit auch gar nicht in der Lage, in gebotener Weise für _________________________ zu sorgen. Auch sein bisheriges desinteressiertes Verhalten dem Kinde gegenüber dokumentiert seine mangelnde Erziehungseignung.

Die Einholung des vom Antragsteller angeregten kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens erscheint schon aufgrund des vorstehenden Sachvortrages entbehrlich. Das Gericht wird sich schon durch die Anhörung der Eltern und des Kindes sowie die Stellungnahme des Jugendamts von der Unbegründetheit des Abänderungsantrages überzeugen können.

(Der Antragsteller verkennt ganz offenkundig die Voraussetzungen für eine Sorgerechtsänderung nach § 1696 BGB. Allein entscheidend ist hier die Frage, ob triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe vorliegen, von einer bestehenden Sorgerechtsregelung abzuweichen. Der bloße Hinweis des Antragstellers, dass er arbeitslos geworden sei und nunmehr genügend Zeit für die Betreuung des Kindes aufbringen könne, erfüllt diese Voraussetzungen in keiner Weise. Es kommt nicht etwa auf die Belange der Elternteile und deren Wünsche, sondern ausschließlich auf das Wohl des Kindes an. Gegenüber der Erstentscheidung hat sich insoweit nichts an den Beurteilungskriterien geändert.)

Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

Rechtsanwalt

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