Rz. 43
Zu dem Formular Anerkennung nach dem ESÜ siehe Rdn 49.[1]
Muster 13.41: Feststellungsbeschluss außerhalb des ESÜ und der Brüssel IIa-Verordnung
Muster 13.41: Feststellungsbeschluss außerhalb des ESÜ und der Brüssel IIa-Verordnung
An das
Amtsgericht _________________________
Familiengericht
_________________________
Geschäfts-Nr.: _________________________
In der Sorgerechtssache der Beteiligten
1. Kind _________________________
geb. am _________________________, in _________________________
deutscher und _________________________ Staatsangehöriger
wohnhaft bei der Mutter
2. Mutter _________________________
geb. am _________________________, in _________________________
deutsche Staatsangehörige
wohnhaft in _________________________
3. Vater _________________________
geb. am _________________________, in _________________________
_________________________ Staatsangehöriger
wohnhaft in _________________________
wird unter Überreichung der Vollmacht der Antragstellerin beantragt zu beschließen:
Es wird festgestellt, dass der Mutter aufgrund der Entscheidung des _________________________gerichts in _________________________ vom _________________________, Geschäfts-Nr.: _________________________, das Sorgerecht für das Kind _________________________ zusteht.
Begründung:
Die Ehe der Eltern ist geschieden. Die rechtskräftige Ehescheidung durch das _________________________gericht in _________________________ ist durch den in der Anlage beigefügten Bescheid der Landesjustizverwaltung vom _________________________ anerkannt worden. In dem Scheidungsurteil ist zugleich der Mutter das Recht der elterlichen Sorge übertragen worden. Die Entscheidung entspricht nach wie vor dem Kindeswohl. Mutter und Kind leben seit Erlass der Sorgerechtsentscheidung wieder im Bezirk des angerufenen Gerichts.
Die Mutter hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung ihres Sorgerechts, da es von verschiedenen Behörden immer wieder angezweifelt wird. So hat die Schulbehörde die Anmeldung des Kindes zum Gymnasium durch die Mutter allein nicht als ausreichend anerkennen wollen.
Rechtsanwältin
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