Rz. 182

Im vorliegenden Muster will der Nacherbe festgestellt wissen, dass eine letztwillige Verfügung des Erblassers als Vor- und Nacherbschaft auszulegen ist. Bekanntlich besteht häufig Streit darüber, ob tatsächlich überhaupt eine Vor- und Nacherbfolge von dem Erblasser gewollt war oder ob es sich um eine Vollerbschaft mit Schlusserbeneinsetzung gehandelt hat. Nur für den Fall der Vor- und Nacherbfolge hat der Kläger im Musterverfahren schon während der Zeit der Vorerbschaft Ansprüche, so dass er ein Feststellungsinteresse mit dem Ziel hat, dass festgestellt wird, dass es sich im vorliegenden Falle tatsächlich um eine Vor- und Nacherbfolge handelt. Es handelt sich der Sache nach um eine Feststellungsklage, bei der der Streitwert nicht dem Nachlasswert entspricht, sondern etwa 80 % des Nachlasswertes angesetzt werden dürfen.[98]

[98] MPFormB ErbR/de Leve, L.I.3. Anm. 3.

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