Rz. 37
Die Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafverfahren ist geregelt in § 69 StGB. Es handelt sich hierbei um eine Maßregel, nicht um eine Nebenstrafe. Sie dient also nicht der Sühne, sondern allein der Besserung und Sicherung.[63] Der Strafverteidiger erlebt es aber immer wieder, dass der von einer Führerscheinmaßnahme Betroffene diese als Strafe empfindet.
Der Katalog der Regelbeispiele in § 69 Abs. 2 StGB wurde mit Wirkung vom 13.10.2017 um die Teilnahme oder die Veranstaltung von verbotenen Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB – neu) ergänzt.[64]
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