Rz. 37

Die Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafverfahren ist geregelt in § 69 StGB. Es handelt sich hierbei um eine Maßregel, nicht um eine Nebenstrafe. Sie dient also nicht der Sühne, sondern allein der Besserung und Sicherung.[63] Der Strafverteidiger erlebt es aber immer wieder, dass der von einer Führerscheinmaßnahme Betroffene diese als Strafe empfindet.

Der Katalog der Regelbeispiele in § 69 Abs. 2 StGB wurde mit Wirkung vom 13.10.2017 um die Teilnahme oder die Veranstaltung von verbotenen Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB – neu) ergänzt.[64]

[63] Vgl. Fischer, § 69 Rn 2; Pießkalla/Leitgeb, NZV 2006, 185.
[64] Strafgesetzbuch (StGB) in der Fassung aufgrund des Sechsundfünfzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes – Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr vom 30.9.2017 (BGBl. I, S. 3532), in Kraft getreten am 13.10.2017; zum Gesetzgebungsverfahren vgl. BT-Drucks 18/10145, 18/12936.

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