Rz. 106

In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass seitens der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts ein Verzicht auf die Fahrerlaubnis angestrebt wird, häufig verbunden mit dem Angebot der Einstellung des Verfahrens gem. §§ 153 ff. StPO. In diesem Fall stellt sich u.U. die Frage, ob nach Erledigung des Verfahrens und Verzicht auf die Fahrerlaubnis, der im Rahmen des Strafverfahrens erklärt wurde, ein Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis gestellt werden kann. Dann ist es fraglich, welche Behörde für die Entgegennahme der Verzichtserklärung zuständig ist. Gem. § 2 Abs. 1 S. 1 sowie § 3 Abs. 1 S. 1 StVG ist in jedem Fall die Fahrerlaubnisbehörde zuständig ist. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Vorschrift des § 20 Abs. 1 FeV, wonach für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Verzicht die Vorschriften über die Ersterteilung gelten. Im Ergebnis ist es demjenigen, der im Strafverfahren den Verzicht auf die Fahrerlaubnis erklärt hat, unbenommen, Antrag auf Neuerteilung zu stellen. Ob die Neuerteilung erfolgt, ist dann im Rahmen der allgemeinen rechtlichen Voraussetzungen zu prüfen.[133]

[133] Vgl. hierzu im Einzelnen Eisele, NZV 1999, 232.

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