Rz. 69
Gem. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB begründet das unerlaubte Entfernen vom Unfallort i.S.v. § 142 StGB die Regelvermutung der Fahrungeeignetheit, wenn bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht nur unerheblich verletzt wurde oder an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden ist.
Rz. 70
Hinsichtlich der Verletzung ist diese in der Regel unerheblich, wenn sie der ärztlichen Versorgung nicht bedarf.
Rz. 71
In den Fällen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort i.S.v. § 142 StGB ist ein "bedeutender Schaden“ i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB in der Regel erst gegeben ab einem Betrag von 1.300 EUR. Dies gilt auch in den neuen Bundesländern.[104]"
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