Rz. 60

Nach der am 13.10.2017 in Kraft getretenen Vorschrift des § 315d StGB[95] kann derjenige, der ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr ausrichtet oder durchführt (Abs. 1 Nr. 1), an einem solchen als Kraftfahrzeugführer teilnimmt (Abs. 1 Nr. 2) oder sich als Kraftfahrzeugführer (auch ohne gegen einen anderen Verkehrsteilnehmer "in Wettbewerb zu treten") mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (Abs. 1 Nr. 3), nicht nur mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, sondern ihm ist im Rahmen des neuen Regelbeispiels in § 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB auch die Fahrerlaubnis zu entziehen. Ein "Führen" ist, wenn es sich um den Veranstalter handelt, nicht erforderlich. Die Strafen reichen bei Teilnehmern, wenn durch die Tat Leib und Leben oder Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden, in den Bereich bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug (§ 315d Abs. 2 StGB) bzw. bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe in Fällen, bei denen der Täter den Tod oder eine (schwere) Gesundheitsschädigung von Menschen verursacht (§ 315d Abs. 4 StGB. Im Fall des Abs. 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

[95] § 315d StGB in der Fassung aufgrund des Sechsundfünfzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes – Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr vom 30.9.2017 (BGBl. I, S. 3532), in Kraft getreten am 13.10.2017; vgl. auch BT-Drucks, 18/12936.

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