Rz. 85

Bei der Dauer der Sperrfrist ist zu unterscheiden zwischen der in § 69a Abs. 1 S. 1 StGB bestimmten Mindestsperrfrist und dem verkürzten Mindestmaß der Sperre gem. § 69a Abs. 4 StGB.

 

Rz. 86

Grundsätzlich beträgt gem. § 69a Abs. 1 S. 1 StGB das Mindestmaß der Sperre 6 Monate. Gemäß § 69a Abs. 4 StGB verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirksam war. Hierbei ist nicht erforderlich, dass der Führerschein aufgrund des Beschlusses über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auch sichergestellt werden konnte.[114] In diesem Fall darf gem. § 69a Abs. 4 S. 2 StGB die Sperre 3 Monate nicht unterschreiten. Eine weitere Verkürzung der Sperrfrist unter dieses Maß wäre ein Verstoß gegen § 69a Abs. 4 StGB.[115] In dieser Konstellation kommt aber in Betracht, statt der Entziehung der Fahrerlaubnis ein Fahrverbot gem. § 44 StGB zu verhängen, das abgegolten sein kann durch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.

 

Rz. 87

Das Mindestmaß der Sperrfrist erhöht sich nach § 69a Abs. 3 StGB auf ein Jahr für den Fall, dass in den letzten 3 Jahren vor der Tat eine strafgerichtliche Führerscheinsperre angeordnet worden ist. Diese dreijährige Frist beginnt mit der Rechtskraft der Sperrfristanordnung.[116] Gemäß § 69a Abs. 4 StGB verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirksam war. Der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis stehen Verwahrung, Sicherstellung und Beschlagnahme gem. § 69a Abs. 6 StGB gleich, nicht aber der tatsächliche Ausschluss vom Kraftfahrzeugverkehr, etwa wegen Verhängung einer Freiheitsstrafe. Das Höchstmaß der Sperre beträgt 5 Jahre.

 

Rz. 88

Gemäß § 69a Abs. 1 S. 2 StGB ist eine Sperre für immer möglich. Dies schließt einen Neuerwerb im Inland – vorbehaltlich einer abweichenden Folgeentscheidung – aus. Wie weit der Betroffene einer solchen Sperrfrist einen Neuerwerb der Fahrerlaubnis im EU-Ausland vornehmen kann, ist nicht abschließend geklärt. Im Hinblick darauf, dass die Bundesrepublik nicht das Recht haben soll, die Anerkennung ausländischer EU-Fahrerlaubnisse dauerhaft abzulehnen, weil dies die Personenfreizügigkeit und den Grundsatz gegenseitiger Anerkennung unterlaufen könnte, sind Zweifel an derartigen Auswirkungen einer "ewigen Inlandssperre" durchaus angezeigt.

[114] Vgl. Hentschel/König/Dauer, StGB, § 69a Rn 2.
[115] Vgl. Fischer, § 69a Rn 35.
[116] NK-GVR/Blum, § 69a StGB Rn 6.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge