Rz. 7

Die Verfahrensgebühr 2. Instanz entsteht unter den gleichen Voraussetzungen wie die Verfahrensgebühr 1. Instanz, also durch die Beauftragung und die erste Tätigkeit des Anwalts, die der Beschwerde zuzuordnen ist (z.B. Studium des Ersturteils, Informationsentgegennahme für die 2. Instanz, Überlegungen über die Aussichten des Rechtsmittels).

 

Rz. 8

Es gibt eine Reihe von Tätigkeiten "zwischen den Instanzen": Beratung, ob und wann ein Rechtsmittelanwalt beauftragt werden soll, Auswahl und Beauftragung des Beschwerdeanwalts, Stellungnahmen zum gegnerischen Verlängerungsgesuch, Überwachung der Fristwahrung durch die Gegenseite, auch Auskünfte, welche Rechtsmittel zulässig sind. Wenn der Anwalt, der diese Tätigkeiten ausübt, (noch) nicht mit der Beschwerde beauftragt ist, werden diese Tätigkeiten von der Verfahrensgebühr 1. Instanz abgegolten, sie gehören zum Rechtszug, § 19 Nr. 9 RVG ist anwendbar. Übt dagegen der bereits mit der Beschwerde beauftragte Anwalt diese Tätigkeiten aus, sind sie von der für das Beschwerdeverfahren anfallende Verfahrensgebühr abgegolten.[4] Wenn der Anwalt in der 1. Instanz nicht mandatiert war und für die 2. Instanz auch noch nicht mandatiert ist, sondern nur beraten soll, fällt die Gebühr gem. § 34 RVG oder Nr. 2300 VV RVG an.[5] (Zur Prüfung der Erfolgsaussichten einer Beschwerde vgl. unten Rdn 18).

[4] Im Einzelnen vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 19 RVG Rn 85 ff.; AnwK-RVG/Wolf/Mock/Volpert/N. Schneider/Fölsch/Thiel, § 19 RVG Rn 86.
[5] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV 3200 Rn 13 ff.

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