Rz. 23

Wenn der Mandant einen Rechtsstreit an einem auswärtigen Gericht führt, hat er die Möglichkeit, entweder einen dortigen Anwalt zu beauftragen und an seinem Wohn- oder Geschäftsort einen Verkehrsanwalt (Korrespondenzanwalt) zu beauftragen oder er beauftragt einen örtlichen Anwalt mit der Prozessführung, dieser fährt also zu dem auswärtigen Gericht zu den Terminen. Die Erstattungsfähigkeit gem. § 91 Abs. 1, 2 ZPO wird vom BGH unterschiedlich gesehen:

Die Kosten des Verkehrsanwalts in der 2. Instanz sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig, ausgenommen der Fall, dass ein neuer tatsächlich oder rechtlich besonders schwieriger Prozessstoff in das Verfahren eingeführt wird oder die Partei nicht in der Lage ist, persönlich oder telefonisch mit dem Prozessbevollmächtigten zu sprechen.[25]

 

Rz. 24

Wenn dagegen die Partei nur den örtlichen Anwalt beauftragt und dieser zum Termin fährt, sind die Reisekosten des Anwalts grundsätzlich erstattungsfähig.[26]

[25] BGH 4. Senat NJW 2006, 301 (Berufung); BGH 12. Senat NJW-RR 2004, 1662; BGH 12. Senat AGS 2006, 518: Erstattung in Höhe der fiktiven Kosten einer Informationsreise der Partei zu ihrem Prozessbevollmächtigten am Sitz des Gerichts; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV 3400 Rn 98.
[26] BGH NJW RR 2012, 695; NJW RR 2005, 1662 = AnwBl. 2005, 792; BGH NJW 2004, 2749; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV 7003–7006 Rn 114 ff., 119, 120, 121; vgl. auch Erstattungsfähigkeit des Verkehrsanwalts in der Berufung Thomas/Putzo/Hüßtege, § 91 ZPO Rn 30.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge