Rz. 6

Keine Enterbung ist die Einsetzung als Nacherbe nach § 2100 BGB. Der Nacherbe ist rechtlich nicht von der Erbfolge ausgeschlossen. Er gelangt aber bei Eintritt des Erbfalls nicht sofort zur Erbfolge, sondern erst bei Eintritt des Nacherbfalls, also nachdem zunächst ein anderer (Vorerbe) Erbe geworden ist. Je nach Ausgestaltung der Vorerbschaft erleidet der zum Nacherben Eingesetzte auch noch die Nachteile der Befreiung des Vorerben von den §§ 2113 ff. BGB. Der pflichtteilsberechtigte Nacherbe wird gemäß § 2306 Abs. 2 BGB wie ein pflichtteilsberechtigter Vorerbe bzw. wie ein durch Testamentsvollstreckung, Vermächtnis und/oder Auflage belasteter Pflichtteilsberechtigter behandelt. Er kann daher die Nacherbschaft ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil geltend machen.

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