Rz. 29

Der Pflichtteilsentziehungsgrund muss zur Zeit der Errichtung der Verfügung bestanden haben. Die Gründe können schon länger zurückliegen, sie dürfen jedoch nicht lediglich in der Zukunft liegen. Im Einzelnen sind der gesetzliche Tatbestand und die ihn ausfüllenden Tatsachen anzugeben.

Möglich ist aber eine Entziehung für den Fall, dass ein vom Erblasser vermuteter, aber noch nicht sicher feststehender Entziehungsgrund vorliegt. Die Entziehung kann auch von einer Bedingung abhängig gemacht oder befristet werden.[56] Wer sich auf das Vorliegen eines Entziehungsgrundes beruft, den trifft insoweit die Darlegungs- und Beweislast.

 

Rz. 30

Muster 13.5: Pflichtteilsentziehung für den Fall, dass ein vom Erblasser vermuteter, aber noch nicht sicher feststehender Entziehungsgrund vorliegt

 

Muster 13.5: Pflichtteilsentziehung für den Fall, dass ein vom Erblasser vermuteter, aber noch nicht sicher feststehender Entziehungsgrund vorliegt

Ich unterhalte den dringenden Verdacht, dass der Mordversuch, der am _________________________ in _________________________ auf mich verübt wurde, von meinem Sohn _________________________ geplant und mit ausgeführt wurde. Sollte sich dieser Verdacht durch die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen in dieser Sache bestätigen, so entziehe ich hiermit meinem Sohn den Pflichtteil.

[56] MüKo/Lange, § 2336 Rn 8.

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