Rz. 14

Der Erblasser kann einem Abkömmling, seinem Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner oder einem Elternteil den Pflichtteil entziehen, wenn ein Abkömmling dem Erblasser, dessen Ehegatten, dessen eingetragenen Lebenspartner, einem anderen Abkömmling des Erblassers oder einer Person, die dem Erblasser ähnlich nahe steht, nach dem Leben trachtet. Dies ist dann der Fall, wenn der ernsthafte Wille betätigt wird, den Tod des anderen herbeizuführen, wobei ein einmaliger Versuch genügt. Beharrlichkeit ist nicht erforderlich. Hierbei genügt auch Mittäterschaft, Beihilfe oder Anstiftung.[20] Mündliche Äußerungen oder Androhungen genügen hingegen nicht.[21] Tritt der Pflichtteilsberechtigte gemäß § 24 StGB strafbefreiend vom Versuch der Tat zurück, führt dies nicht zu einem Wegfall eines bereits entstandenen Pflichtteilsentziehungsgrundes.[22]

 

Rz. 15

Die Tathandlung setzt schuldhaftes Verhalten voraus.[23] Die Voraussetzungen einer Pflichtteilsentziehung nach § 2333 Nr. 1 BGB liegen auch dann vor, wenn festgestellt werden kann, dass der Pflichtteilsberechtigte auf Grundlage der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts[24] zwar schuldunfähig ist, aber in einem natürlichen Sinne vorsätzlich gehandelt hat.[25] Ein Verschulden im strafrechtlichen Sinn ist nicht erforderlich.

[20] Palandt/Weidlich, § 2333 Rn 3.
[21] MüKo/Lange, § 2333 Rn 18.
[22] MüKo/Lange, § 2333 Rn 18.
[23] Palandt/Weidlich, § 2333 Rn 5.
[25] BGH ZEV 2011, 370–37.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge