Rz. 5

§ 15 BEEG unterscheidet zwischen dem Konsensverfahren gemäß § 15 Abs. 5 S. 1 und S. 2 BEEG und dem Anspruchsverfahren nach § 15 Abs. 6 i.V.m. Abs. 7 BEEG. Im Konsensverfahren sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin über den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit einigen (§ 15 Abs. 5 S. 2 BEEG). Ist eine Einigung nicht möglich, hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gemäß § 15 Abs. 6 BEEG zweimal Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit (Anspruchsverfahren).[11] Ob der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin im Konsensverfahren eine Verringerung der Arbeitszeit erreichen will oder im Anspruchsverfahren eine bestimmte Reduzierung der Arbeitszeit durchzusetzen versucht, ist durch Auslegung zu ermitteln. Im Konsensverfahren nach § 15 Abs. 5 S. 1 und S. 2 BEEG getroffene einvernehmliche Elternteilzeitregelungen sind nicht auf den Anspruch gemäß § 15 Abs. 6 i.V.m. Abs. 7 BEEG auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit anzurechnen.[12]

 

Rz. 6

Die Regelung der Elternteilzeit in § 15 BEEG unterscheidet zwischen dem Verringerungsantrag nach § 15 Abs. 5 BEEG und dem Verringerungsanspruch gemäß § 15 Abs. 6 i.V.m. Abs. 7 BEEG. Zunächst hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gemäß § 15 Abs. 5 S. 1 BEEG die Verringerung der Arbeitszeit beim Arbeitgeber zu beantragen. Damit wird das Konsensverfahren eingeleitet. Hierzu muss der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin noch kein annahmefähiges Angebot i.S.v. § 145 BGB auf Verringerung der Arbeitszeit gegenüber dem Arbeitgeber abgeben. Es reicht aus, dass der Arbeitgeber um eine Verhandlung über eine Verringerung der Arbeitszeit und ggf. die Verteilung der verringerten Arbeitszeit gebeten wird.[13]

 

Rz. 7

Im Gegensatz dazu regelt § 15 Abs. 6 i.V.m. Abs. 7 BEEG das Verfahren der Inanspruchnahme, wenn eine Einigung im Konsensverfahren scheitert. Dieses Verfahren leitet der Arbeitnehmer dadurch ein, dass er dem Arbeitgeber ein annahmefähiges Angebot i.S.v. § 145 BGB auf Verringerung und ggf. auf Verteilung der verringerten Arbeitszeit unterbreitet und deutlich macht, hierdurch die Verringerung der Arbeitszeit i.S.v. § 15 Abs. 6 BEEG zu beanspruchen.[14]

 

Rz. 8

Dass die Regelung in § 15 Abs. 5 S. 1 BEEG das Konsensverfahren und nicht das Anspruchsverfahren betrifft, wird bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung deutlich, wonach der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin eine Verringerung der Arbeitszeit und ihrer Ausgestaltung "beantragen" kann. Über einen solchen Antrag sollen sich die Parteien nach § 15 Abs. 5 S. 2 BEEG innerhalb von vier Wochen einigen. Besondere Form- und Fristerfordernisse sieht das Gesetz für den Antrag nach § 15 Abs. 5 S. 1 BEEG nicht vor. Die gesetzliche Regelung begrenzt die Anzahl der Verringerungsanträge nach § 15 Abs. 5 S. 1 BEEG nicht und knüpft diese anders als den Verringerungsanspruch nach § 15 Abs. 6 BEEG nicht an die in § 15 Abs. 7 BEEG genannten Voraussetzungen.[15]

 

Rz. 9

Im Gegensatz dazu bestimmt § 15 Abs. 6 BEEG, dass eine Verringerung unter den Vor­aussetzungen des § 15 Abs. 7 BEEG während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal "beansprucht" werden kann. Damit spricht die Vorschrift anders als § 15 Abs. 5 S. 1 BEEG nicht von einem Antrag, sondern von einem Anspruch, und begründet damit das Recht, auch gegen den Willen des Arbeitgebers die Verringerung der Arbeitszeit durchzusetzen. Sie bindet dieses Recht u.a. an eine Mindestbeschäftigtenzahl von mehr als 15 Arbeitnehmern (§ 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 BEEG), einen ununterbrochenen Bestand des Arbeitsverhältnisses von mehr als sechs Monaten (§ 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 BEEG) und die Einhaltung bestimmter Formen und Fristen (§ 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 und 5 BEEG).[16]

 

Rz. 10

Die Differenzierung zwischen dem Verringerungsantrag nach § 15 Abs. 5 S. 1 BEEG im Konsensverfahren und dem Verringerungsanspruch gemäß § 15 Abs. 6 i.V.m. Abs. 7 BEEG im Anspruchsverfahren wird ferner aus der Regelung in § 15 Abs. 5 S. 3 BEEG deutlich. Danach "kann" der Verringerungsantrag nach § 15 Abs. 5 S. 1 BEEG mit der schriftlichen Mitteilung nach § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 BEEG und damit mit der Geltendmachung des Anspruchs aus § 15 Abs. 6 BEEG verbunden werden. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers der Verringerungsantrag und die schriftliche Mitteilung nicht miteinander verbunden werden müssen. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann deshalb zunächst nur einen Antrag nach § 15 Abs. 5 S. 1 BEEG stellen, den Verlauf des Konsensverfahrens abwarten und erst dann entscheiden, ob ein bestimmter Anspruch gemäß § 15 Abs. 6 BEEG geltend gemacht werden soll.[17]

 

Rz. 11

Wenn § 15 Abs. 6 BEEG regelt, dass während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit "beansprucht" und damit auch gegen den Willen des Arbeitgebers durchgesetzt werden kann, spricht dies dagegen, dass Einigungen der Parteien im Konsensverfahren über die Verringerung der Arbeitszeit während eines Teils der Elternzeit auf den Verringerungsanspruch na...

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