Rz. 152

§ 117 FamFG erfasst entgegen dem weiteren Wortlaut der Überschrift nicht alle Rechtsmittel in Ehesachen und Familienstreitsachen, sondern allein Beschlüsse, die Endentscheidungen im Sinne von § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG beinhalten, also solche, die den Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigen.[203] Die Regelungssystematik ist bei den Rechtsmitteln nicht nur wie im erstinstanzlichen Verfahren grundsätzlich dadurch geändert worden, dass es sich um ein originäres FamFG-Verfahren handelt und Verweisungen auf die ZPO erfolgen (siehe oben Rn 52 f., 56 ff.), sondern weitergehend in der Weise, dass gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG grundsätzlich das gesamte Beschwerderecht des FamFG (§§ 5875 FamFG) gilt und nur einzelne ZPO-Vorschriften durch § 117 FamFG als entsprechend anwendbar erklärt werden.

 

Rz. 153

Die Vorschrift enthält spezielle, die gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG anwendbaren §§ 5875 FamFG teilweise verdrängende Verfahrensvorschriften für Familienstreitsachen (ebenso für Ehesachen). Die in § 117 FamFG enthaltene Aufzählung der ZPO-Vorschriften ist abschließend, weitere Vorschriften sind nicht entsprechend anwendbar. Der enumerative Charakter der Verweisungen ergibt sich aus dem Wortlaut, dem Regelungszusammenhang und insbesondere der Entstehungsgeschichte der Vorschrift.[204] Primäre Regelungsabsicht der Gesetzgeber ist es, die allgemeinen Vorschriften der ZPO über Berufung und Revision grundsätzlich nicht anzuwenden,[205] wie auch die Diskussion über die entsprechende Anwendung einzelner ZPO-Vorschriften im Gesetzgebungverfahren[206] deutlich zeigt.[207] Soweit diese nicht anwendbar sind, gelten die §§ 58 bis 75 FamFG nach § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG uneingeschränkt.[208]

 

Rz. 154

Die Gesetzgeber haben wegen der Besonderheiten der Familienstreitsachen – im Vordergrund standen dabei die Unterhaltssachen –, obwohl es sich um überwiegend nach den ZPO-Vorschriften richtende, kontradiktatorische Verfahren handelt, den gesamten Rechtsmittelzug abweichend von demjenigen des originären ZPO-Verfahrens für allgemeine bürgerliche Rechtsstreitigkeiten geregelt. Sie sahen die zivilprozessuale Berufung insbesondere wegen der grundsätzlichen Bindung des Gerichts an erstinstanzliche Feststellungen gemäß § 529 Abs. 1 ZPO, der Pflicht des Berufungsgerichts zur Zurückweisung verspäteten Vorbringens gemäß § 531 Abs. 2 ZPO, der Einschränkung der Anschlussberufung gemäß § 524 Abs. 2 ZPO und wegen des weitgehenden Ausschlusses der Klageänderung, Aufrechnung und Widerklage gemäß § 533 ZPO als den Bedürfnissen des familiengerichtlichen Verfahrens nicht sachgerecht an, weil die Tatsachenfeststellung an das häufig im Fluss befindliche Geschehen anzupassen sei.[209] Diesen Vorschriften der ZPO liege die Vorstellung zugrunde, dass im Zivilprozess über einen abgeschlossenen Lebenssachverhalt gestritten wird. Sie seien mit der Dynamik eines Trennungsgeschehens häufig nur schwer vereinbar und ließen, etwa in Unterhaltssachen, die Berücksichtigung veränderter Einkommens-und Vermögensverhältnisse nur in eingeschränktem Maße zu. Solche Änderungen seien jedoch sinnvollerweise bereits im Rechtsmittelverfahren und nicht erst in einem neuen Verfahren zu berücksichtigen. Bereits daraus ergebe sich, dass die Beschwerdeinstanz in Familienstreitsachen als volle zweite Tatsacheninstanz auszugestalten sei.[210] Die Nähe der Familienstreitsachen zu den zivilprozessualen Rechtsstreitigkeiten kommt durch den Charakter auch des Beschwerdeverfahrens als Streitverfahren unter Geltung des Beibringungsgrundsatzes zum Ausdruck.[211] Auch deshalb erklärt § 117 FamFG einzelne Vorschriften der ZPO insbesondere aus dem Berufungsrecht für entsprechend anwendbar.[212]

[203] Prütting/Helms/Feskorn, § 117 Rn 1.
[204] MüKo-FamFG/Fischer, § 117 Rn 3.
[205] BT-Drucks 16/6308, 224.
[206] BT-Drucks 16/6308, 372, 412, BT-Drucks 16/9733, 292.
[207] MüKo-FamFG/Fischer, § 117 Rn 3.
[208] MüKo-FamFG/Fischer, § 117 Rn 2; Prütting/Helms/Feskorn, § 117 Rn 7.
[209] BT-Drucks 16/6308, 224 f.
[210] BT-Drucks 16/6308, 225.
[211] BT-Drucks 16/6308, 225.
[212] MüKo-FamFG/Fischer, § 117 Rn 1.

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