Rz. 42

Der Sachverständige im Zivilprozess wird aufgrund seiner Ernennung durch das Gericht zur Erfüllung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen tätig und verarbeitet vor diesem Hintergrund die ihm im Zuge dieser Aufgabe anvertrauten personenbezogenen Daten i.S.d. Art. 4 DSGVO. Dafür bedarf er mithin einer eigenständigen Rechtfertigungsgrundlage nach dem Maßstab des Art. 6 DSGVO, da er erst einmal selber als Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO anzusehen ist. Zwar würde grundsätzlich auch eine datenschutzrechtliche Privilegierung als Auftragsverarbeiter nach dem Maßstab des Art. 28 DSGVO in Betracht kommen. Einen solchen Vertrag schließt aber i.d.R. kein Gericht mit einem Sachverständigen ab, der zudem auch im Regelfall einen derart weiten Ermessensspielraum bei der Ausübung seiner Aufgabe ausübt, dass eine Auftragsverarbeitung mangels ausreichend konkreten Weisungen eines Auftraggebers, hier also des Gerichts ausscheidet und der Sachverständige selber als Verantwortlicher Zweck und Mittel der Datenverarbeitung i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO bestimmt.[12]

Dies führt u.a. dazu, dass der Sachverständige im Rahmen der ihm als Verantwortlichen obliegenden Informationspflicht nach Art. 14 DSGVO auch auf die Rechtsgrundlage seiner Datenverarbeitung hinweisen muss. Dies geschieht am besten – wie dies auch die Gerichte vornehmen – durch einen Verweis auf die Datenschutzerklärung des Sachverständigen. Diese kann den Parteien entweder direkt mit der Bestätigung der Bestellung von dem Sachverständigen (ggf. mit einer Zustellung über das Gericht) zugesendet werden oder es kann als Alternative auf die Datenschutzerklärung zumindest darauf hingewiesen werden, dass die Fundstelle auf der Homepage des Sachverständigen benannt und zugleich eine postalische Zusendung angeboten wird. Eine solche Datenschutzerklärung sollte daher auch den nachfolgenden Hinweis auf die in Betracht kommenden Rechtfertigungsgrundlagen enthalten.

 

Rz. 43

Muster 12.6: Hinweis auf die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten

 

Muster 12.6: Hinweis auf die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten

Diese Datenverarbeitung ist nach Art. 6 Abs. 1e DSGVO zu den genannten Zwecken für die angemessene Bearbeitung des vom Gericht erteilten Gutachterauftrags erforderlich. Zugleich wird damit unsere rechtliche Verpflichtung aus dem erteilten Gutachterauftrag auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1c DSGVO erfüllt. Gestützt wird die Verarbeitung ferner auf Art. 6 Abs. 1f DSGVO, wobei unser berechtigtes Interesse in der Durchführung bzw. Abwicklung des erteilten Auftrags liegt.

Der Sachverständige bedarf dagegen i.d.R. keiner gesonderten Einwilligung der Parteien als Rechtsgrundlage für seine Tätigkeit und dies gilt auch für das Auslesen von Fahrzeugdaten. Sowohl der Art. 6 Abs. 1c als auch Art. 6 Abs. 1e DSGVO bieten eine ausreichende Grundlage für seine Tätigkeit. Er hat dabei aber auch den Grundsatz der Datensparsamkeit nach Art. 5 Abs. 1c DSGVO zu beachten und darf nur solche Daten verarbeiten, welche für die Erfüllung seines Auftrags erforderlich sind. Entscheidet er sich zudem, z.B. für das Auslesen der Fahrzeugdaten eine Einwilligung der Parteien einzuholen, muss diese insbesondere den Formerfordernissen des Art. 7 DSGVO genügen.[13] I.d.R. werden diese bei den Abfragen von Sachverständigen in der Praxis nicht mit der gebotenen Genauigkeit beachtet.

[12] Nugel DS 2018, 231.
[13] Im Überblick Nugel DS 2018, 231.

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