Rz. 98

Sollte das Gutachten schriftlich erstattet worden sein, so wird das Gericht mit der Übersendung dieses Gutachtens an die Parteien i.d.R. gem. § 411 Abs. 4 i.V.m. § 296 ZPO eine Frist setzen, binnen derer die Parteien zu dem Ergebnis des Gutachtens Stellung nehmen können.

Ebenso besteht nach einer mündlichen Gutachtenerstattung die Möglichkeit, eine Schriftsatzfrist zu beantragen, um zu dem Ergebnis der Begutachtung Stellung nehmen zu können.

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