Rz. 36

 

Abb. 12.1 und 12.2: Fotos mit 10 Mio. Pixeln

Abb. 12.3 und 12.4: Fotos mit 1 Mio. Pixeln

Im Regelfall wird die Gutachtenerstattung gem. § 411 ZPO schriftlich erfolgen, auch wenn gesetzlich als Regelfall die mündliche Gutachtenerstattung durch Vernehmung des Sachverständigen vorgesehen ist (vgl. § 402 ZPO). Ob stattdessen eine schriftliche Begutachtung stattfinden soll, steht im Ermessen des Gerichts, ohne dass er hierzu einer Zustimmung der Parteien bedarf.

Sollte das Gericht den Parteien ausnahmsweise einmal die Wahlmöglichkeit überlassen, ob ein Gutachten schriftlich oder mündlich erstattet werden soll, so ist – vorbehaltlich besonderer Einzelfälle – stets anzuraten, eine schriftliche Begutachtung durch den Sachverständigen herbeizuführen, um sich in Ruhe – ggf. unter Hinzuziehung eines eigenen Sachverständigen – mit dem Ergebnis des Gutachtens auseinandersetzen zu können.

 

Rz. 37

Muster 12.5: Schriftliches Gutachten

 

Muster 12.5: Schriftliches Gutachten

Nehmen wir Bezug auf die Anfrage des Gerichts vom _________________________ und bitten, dem Sachverständigen aufzugeben, sein Gutachten schriftlich zu erstatten.

Dies hat gegenüber einer mündlichen Erstattung des Gutachtens den Vorteil, dass die Parteien und das Gericht sich deutlich umfassender mit dem Ergebnis der Begutachtung auseinandersetzen können, insbesondere bei komplexen technischen Vorgängen, wie sie vorliegend streitentscheidend sind, bei welchen ggf. noch eine Rücksprache mit eigenen beratenden Sachverständigen erforderlich sein wird.

Demgegenüber hat die mündliche Gutachtenerstattung den Nachteil, dass im Regelfall eine unmittelbare Reaktion auf das Ergebnis der Begutachtung noch im Termin zur mündlichen Verhandlung mangels der eigenen technischen Sachkunde der Parteien und der Prozessvertreter nicht möglich ist, so dass eine weitere schriftliche Stellungnahme erforderlich werden kann. Dies birgt die Gefahr, dass Übertragungsfehler auftreten, da gerade kein schriftliches Ergebnis des Gutachtens vorliegt.

Ferner besteht auch im Rahmen einer schriftlichen Begutachtung gem. § 411 Abs. 3 ZPO für das Gericht die Möglichkeit, den Sachverständigen bei Unklarheiten oder weiteren Rückfragen zur mündlichen Erläuterung des Gutachtens zu laden. Diese mündliche Erläuterung kann bei Vorliegen eines schriftlichen Gutachtens durch das Gericht und die Parteien deutlich besser vorbereitet werden, als wenn das Ergebnis der Begutachtung erstmalig im Termin zur mündlichen Verhandlung durch den Sachverständigen dargestellt wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge