Rz. 120

Bei den Rechtsverfolgungskosten ist es so, dass anders als im Haftpflichtrecht, wo der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers die Anwaltskosten als adäquate Schadensfolge zu tragen hat, der private Unfallversicherer diese grundsätzlich nicht trägt. Begründet wird dies damit, dass der private Unfallversicherer die Leistungen noch zu überprüfen hat und von daher der Anspruch noch nicht fällig ist. Die Kostentragung unter dem Aspekt des Verzugs scheidet damit aus.

 

Rz. 121

Ferner übernimmt die Rechtsschutzversicherung diese Kosten auch nicht, weil noch kein Rechtsschutzfall im Sinne der ARB eingetreten ist. Hat also der private Unfallversicherer z.B. die Leistungen noch nicht abgelehnt, sondern prüft lediglich, ob die Leistungen gegeben sind und wie hoch der Grad der Invalidität ist, dann muss in der Regel weder der private Unfallversicherer noch der Rechtsschutzversicherer die Kosten des Rechtsanwalts ausgleichen, sondern der Mandant muss selbst dafür aufkommen.

 

Rz. 122

Insofern ist in diesem Zusammenhang auf eine sehr wichtige Entscheidung des BGH vom 10.1.2006 (zfs 2006, 43 ff.) hinzuweisen. In diesem Urteil hat der BGH entschieden, dass die Rechtsverfolgungskosten gegen den eigenen Unfallversicherer unter Umständen der gegnerische Haftpflichtversicherer zu tragen hat. In dem Fall ging es darum, dass der Geschädigte eine gewisse Zeit im Krankenhaus lag und deswegen nicht selber in der Lage gewesen ist, die Ansprüche bei seinem privaten Unfallversicherer geltend zu machen. In diesem Fall seien die Rechtsverfolgungskosten erforderliche Kosten gewesen, so dass der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers für diese Kosten aufzukommen habe. Der BGH hat in seiner lesenswerten Entscheidung ausgeführt, dass zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis erforderlichen Rechtsverfolgungskosten zählen würden. Allerdings seien nicht automatisch alle adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern immer nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Bei Schwerstverletzten kann daher problemlos argumentiert werden, dass diese einen Anwalt brauchten, damit die Rechte aus der privaten Unfallversicherung überhaupt geltend gemacht werden konnten. Insofern ist diese Entscheidung erwähnenswert, da sie trotz der Tatsache, dass es sich um eine BGH-Entscheidung handelt, weitgehend unbekannt ist. Hierdurch kann erreicht werden, dass der Mandant die Rechtsverfolgungskosten in der Unfallversicherungsangelegenheit mit dem eigenen Versicherer vom Haftpflichtversicherer des Gegners ersetzt bekommt.

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