Rz. 37

Wenn die Invalidität eingetreten ist, muss diese spätestens 15 Monate nach dem Unfall ärztlich festgestellt werden. Auch dies ist eine formelle Anspruchsvoraussetzung. Innerhalb der ärztlichen Feststellung der Invalidität entstehen immer wieder Probleme hinsichtlich der einzelnen Formulierungen. Obwohl es sich hierbei in der Praxis nur um eine sehr kurze Bescheinigung eines Arztes handelt, treten hier immer wieder Schwierigkeiten auf, da viele Ärzte Formulierungen bei der Invalidität verwenden, die falsch sind oder von der Rechtsprechung nicht akzeptiert werden. Die erste Hürde bei der ärztlichen Feststellung ist, dass die Invalidität unfallbedingt eingetreten ist. Dies bedeutet nichts anderes, als dass die Feststellung des Arztes die Invalidität als kausale Dauerfolge des Unfalls enthalten muss. Deshalb ist eine ärztliche Bescheinigung, in der bloß festgehalten wurde, dass bei dem Patienten eine Invalidität als solche eingetreten ist, nicht ausreichend. Es fehlt dabei das wichtige Wort "unfallbedingt" oder "Folge des Unfalls". Hierauf muss der bearbeitende Anwalt achten. Am besten ist es, wenn der bearbeitende Anwalt hinsichtlich der Invaliditätsfeststellung selber einen Vordruck der ärztlichen Bescheinigung entwirft oder er bedient sich der Vordrucke der Versicherer.

 

Praxistipp

Probleme entstehen immer dann, wenn der Arzt selber eigene ärztliche Bescheinigungen hinsichtlich der Invaliditätsfeststellung erstellt. Von daher sollten die Vordrucke seitens des Anwalts oder des Versicherers verwendet und diese von den Ärzten lediglich ausgefüllt, gestempelt und unterschrieben werden. So lässt sich eine Vielzahl von Fehlern vermeiden. Im Folgenden ist ein solcher Vordruck abgebildet.

 

Rz. 38

Als nächster wichtiger Punkt innerhalb der ärztlichen Invaliditätsfeststellung müssen die verschiedenen Körperteile aufgezählt werden oder die Bereiche, in denen eine Invalidität gegeben ist. Dies ist deshalb von Wichtigkeit, weil oftmals mehrere Körperbereiche von einem Unfall betroffen sind.

 

Rz. 39

Dieser Problembereich ist derjenige, in welchem am häufigsten Fehler auftreten. Es ist dem Anwalt daher dringend zu raten, dass er seinen Mandanten nach sämtlichen Invaliditätsbereichen hinsichtlich der Körperteile und auch der Bereiche außerhalb der Gliedertaxe befragt und nach Rücksprache mit den Ärzten dafür sorgt, dass sämtliche Invaliditätsbereiche ärztlich erfasst werden. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 7.3.2007 – IV ZR 137/06, zfs 2007, 400) hinzuweisen. Hier hatte der Kläger sich einen Hüftschaden zugezogen. Dieser Hüftdauerschaden wurde ärztlich festgestellt, so dass der Versicherer insgesamt 17.000 EUR leistete. Darüber hinaus hatte der Kläger aber auch noch durch den Unfall erhebliche Schmerzattacken, Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrationsstörungen und eine schwere Depression erlitten. Hierfür verlangte der Kläger insgesamt 750.000 EUR Invaliditätsentschädigung. Das Problem war, dass die schwere Depression als Invalidität nicht ärztlich innerhalb der 15-Monats-Frist festgestellt wurde, so dass bereits aus diesem Grunde der Anspruch vom BGH abgelehnt wurde. Es kann nicht oft genug auf diese tückische Rechtsprechung hingewiesen werden, da oftmals gerade im Bereich der psychischen Probleme die Patienten nach einem schweren Verkehrsunfall zunächst mit anderen Dingen im Krankenhaus beschäftigt sind, wie z.B. der Heilung der Knochen oder der Regeneration von Folgeoperationen und erst später diese Depressionen und Probleme außerhalb der Gliedertaxe ärztlich festgestellt werden, obwohl sie bereits vorher eingetreten waren. Wenn der Anwalt dann nicht darauf achtet, dass sämtliche Beschwerden ärztlich als Invaliditätsschaden festgestellt wurden, kann schon aus formalen Gründen der Anspruch ausgeschlossen sein, obwohl der Mandant tatsächlich einen solchen Dauerschaden hat und normalerweise der Versicherer leisten müsste.

 

Rz. 40

Da Ärzte oftmals nicht wissen, wie die exakten Formulierungen hinsichtlich der Invaliditätsfeststellung auszusehen haben, treten Probleme auf, mit denen sich die Rechtsprechung beschäftigen musste. Im Folgenden sind enumerativ ein paar Formulierungen aufgelistet, die von der Rechtsprechung nicht akzeptiert wurden. Folgende Formulierungen in Arztberichten sind hinsichtlich der Invaliditätsfeststellung daher unbrauchbar:

"arbeitsunfähig bis auf Weiteres" (OLG Köln r+s 1994, 36);
"Dauerschaden noch nicht vorhersehbar" (OLG Köln r+s 1992, 105);
"endgültige Beurteilung erst im nächsten halben Jahr möglich" (OLG Karlsruhe r+s 1992, 359);
"Arbeitsunfähigkeit dauert bis auf Weiteres an" (OLG Zelle r+s 2000, 258);
"es ist Invalidität zu befürchten" (LG Hamburg r+s 2003, 212);
"es ist mit einem Dauerschaden zu rechnen" (OLG Naumburg VersR 2005, 970).
 

Rz. 41

In einer anderen Entscheidung des OLG Koblenz ging es darum, dass lediglich die Invalidität mit angegeben war, bei den Körperteilen dagegen lediglich erwähnt wurde, dass eine chronische Überbelastung der rechten S...

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