Rz. 203

Der medizinische Befund kann nicht durch die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beigebracht werden (BGH, Urt. v. 30.6.2010 – IV ZR 163/09). Diese genügt nicht, um den Leistungsanspruch nachzuweisen. Vielmehr wird im Befund eine ausführliche Beschreibung des Krankheitsbildes gesehen.

Welche Anforderungen dieser medizinische Befund zu erfüllen hat, ist unbekannt. Hintergrund dürfte die für den Versicherer fehlende Bindungswirkung einer solchen medizinischen Befunderhebung sein. Man wird jedoch wohl erwarten dürfen, dass der behandelnde Arzt die Erkrankungen nicht nur unter Angabe des ICD-10-Diagnoseschlüssels benennt, sondern auch sich dazu erklärt, wie diese Erkrankungen genau ausgeprägt sind und wie sie sich auf die konkrete berufliche Tätigkeit der versicherten Person auswirken. Diese enge Verbindung zwischen konkretem Krankheitsbild und konkreter beruflicher Tätigkeit ergibt sich aus der Begriffsdefinition der Arbeitsunfähigkeit.

 

Praxistipp

Versicherer übersenden in der Regel dem Arzt einen Fragebogen, der die oben genannte Verknüpfung zwischen der Beschreibung des konkreten Krankheitsbildes und der konkret ausgeübten Tätigkeit aufgreift. Dieser Bogen ermöglicht es dem Versicherer, den Eintritt des Versicherungsfalles zu prüfen. Attestiert der behandelnde Arzt danach bedingungsgemäße Arbeitsunfähigkeit, löst dies keine Bindung gegenüber dem Versicherer aus.

Allerdings ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen, was mit der Übersendung der AU-Bescheinigung erfolgen kann, § 9 Abs. 1 MB/KT.

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