Rz. 100

Dieser Ausschluss spielt insbesondere im Arzthaftungsrecht eine Rolle, da unter diesen Ausschluss in der Regel die medizinischen oder aber auch nur kosmetischen Behandlungen am Körper fallen. Normalerweise geschehen Operationen mit Einwilligung des Patienten, so dass es schon an der Unfreiwilligkeit beim Unfallbegriff scheitert. Durch diesen Ausschluss sind jedoch auch unplanmäßige Verläufe von Operationen und Eingriffen ausgeschlossen, also z.B. auch alle missglückten Operationen oder fehlerhaften Maßnahmen der Heilbehandlung, wenn z.B. Medikamente verwechselt oder falsche Dosen an Medizin verabreicht werden (vgl. OLG Karlsruhe r+s 2002, 393).

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