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Das Unfallereignis muss eine Gesundheitsschädigung verursachen. Nach den Regeln der ärztlichen Kunst muss diese Gesundheitsschädigung objektiv festgestellt werden. Konkret bedeutet dies, dass es nicht ausreicht, dass der Geschädigte angibt, er fühle sich in seiner Gesundheit beeinträchtigt. Allerdings können neben den normalen äußeren und organischen Verletzungen des Körpers auch psychische Schäden und Folgen geltend gemacht werden, wenn diese ärztlich festgestellt sind und nicht unter etwaige Ausschlussklauseln fallen.

 

Praxistipp

Bereits in der Schadensmeldung sollten alle Merkmale des Unfallbegriffs beachtet und dargelegt werden. Nachträgliche Korrekturen lassen die Darstellung des Unfalls zweifelhaft erscheinen (OLG Naumburg, Urt. v. 19.4.2012 – 4 U 37/10 = VersR 2013, 229). Widersprüchlicher Vortrag zum Unfall gefährdet gar den Versicherungsschutz. So kann der Versicherer Leistungen von vornherein ablehnen, wenn in der Schadensmeldung ohne nähere Darlegung lediglich behauptet wird, man habe sich "beim Fußballspielen das rechte Knie verdreht". Hier fehlt es an der Darstellung des Merkmals von außen. Ist die Verdrehung des Knies durch eine Bodenunebenheit, einen Tritt ins Leere oder durch ein Foul ausgelöst worden, sollte dies auch zwingend in der Schadensanzeige stehen.

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