Rz. 114

Oftmals taucht die Frage des Mandanten auf, ob er verpflichtet ist, den vom Versicherer beauftragten Arzt aufzusuchen, um sich untersuchen zu lassen. Nach der Rechtsprechung ist dies so (vgl. OLG Stuttgart VersR 2004, 323; OLG Düsseldorf VersR 2004, 503). Lediglich dann, wenn die Untersuchungsmethode für den Versicherungsnehmer gefährlich ist oder gar mit einem Eingriff verbunden ist (Arthroskopie), der nicht notwendig ist, muss der Versicherungsnehmer sich nicht dieser Untersuchung unterziehen. Wenn die Operation vom Risiko her lediglich als vertretbar, aber nicht als gering eingestuft wird, muss der Versicherungsnehmer sich auf eine solche ebenfalls nach der Rechtsprechung nicht einlassen (vgl. OLG Frankfurt, r+s 2006, 164). Ansonsten hat er sich aber von den beauftragten Ärzten untersuchen zu lassen. In der Praxis holt der Versicherungsnehmer mitunter eigene Privatgutachten ein, um die Arztgutachten des Versicherers zu widerlegen. In einem gerichtlichen Verfahren muss das Gericht sich damit sorgfältig auseinandersetzen (vgl. BGH VersR 1998, 853). Insofern sollte der Versicherungsnehmer nicht vorbehaltlos die Angaben des Gesellschaftsarztes des Versicherers oder der sog. selbsternannten Institute akzeptieren, sondern diese in Rücksprache mit behandelnden Ärzten überprüfen.

 

Rz. 115

Ebenso taucht manchmal die Frage auf, ob der Rechtsnachfolger der Verstorbenen einer Obduktion zustimmen muss oder ob er diese verweigern darf. Auch hier verlangt die Mitwirkungsobliegenheit, dass der Versicherer eine Obduktion anordnen kann, um eventuelle Beweise zu sichern und Ausschlüsse zum Tragen kommen zu lassen.

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