Rz. 13

Dieses plötzliche Ereignis muss von außen auf den Körper einwirken. Im Verkehrsbereich sind geradezu klassische Beispiele für die Einwirkung von außen, wenn es zu Zusammenstößen im Straßenverkehr kommt. Man spricht immer dann von "außen", wenn die Kräfte, die auf den Körper einwirken, außerhalb des Einflussbereichs des eigenen Körpers liegen. Genauso verhält es sich bei Zusammenstößen im Straßenverkehr, so dass es in der Mehrzahl der Fälle, in denen die Unfallversicherung bei Verkehrsunfällen zur Anwendung kommt, hinsichtlich dieses Merkmales keine Probleme gibt. Im Bereich des Straßenverkehrs gab es zum Teil Probleme hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Einwirkung von außen, als es zu einem Knöchelbruch oder einer Verstauchung beim Aussteigen aus einem Autobus kam. Denn hier ist stets zu diskutieren, ob die Verletzung tatsächlich von außen ausgelöst wurde, weil beispielsweise beim Verlassen des Busses die Treppe verfehlt wurde (dann von außen) oder ob lediglich eine ungeschickte Eigenbewegung die Verletzung bedingte (dann keine Einwirkung von außen). So liegt ein Unfall nicht vor, wenn die versicherte Person beim Aussteigen aus einem Auto mit dem Fuß umknickt, ohne das ein unvorhergesehenes Hindernis oder eine Bodenunebenheit der Bewegung einen anderen als den gewollten Verlauf gegeben hat (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 27.11.1997 – 4 U 164/96, ähnl. OLG Köln, Urt. v. 10.5.2013 – 20 U 30/11). Ebenso gab es Probleme, als es zu einer Rotatorenmanschettenruptur kam, als der Versicherungsnehmer die Windschutzscheibe seines Pkws reinigte (vgl. OLG Hamm VersR 2003, 496). Ansonsten weist die Rechtsprechung überwiegend Probleme im Bereich der Einwirkung von außen für die Fälle auf, in denen es eine Abgrenzung zu Gesundheitsschädigungen gibt, die bei sportlichen Aktivitäten entstehen.

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