Rz. 10

"Plötzlich" bedeutet, dass das Unfallereignis innerhalb eines kurz bemessenen Zeitraumes auf den Körper des Versicherungsnehmers einwirkt (vgl. BGH VersR 1988, 952). Insofern grenzt man den Begriff des "Plötzlichen" von dem Gegenbegriff des "Allmählichen" ab. "Allmählich" bedeutet, dass über einen längeren Zeitraum oder eine längere Dauer auf den Körper eingewirkt wird. Im Bereich des Straßenverkehrs entstehen bei diesem Tatbestandsmerkmal keine Probleme, anders im Bereich der Arzthaftung. Denn in der Rechtsprechung wird argumentiert, dass ein operativer Eingriff, unabhängig vom Eintritt des gewünschten Erfolges, kein plötzliches Ereignis und von daher keinen Unfall im Sinne der AUB darstellt (vgl. LG Köln VersR 2003, 848). Das OLG Schleswig hat in einer Entscheidung (VersR 2003, 587) argumentiert, dass bei einem ärztlichen Eingriff nur dann ein Unfall vorliegen würde, wenn es zu einer plötzlichen Abweichung vom geplanten Ablauf des Eingriffs kommt und hierdurch der Patient eine Gesundheitsschädigung erleidet. Das OLG München hat in einer Entscheidung (VersR 2005, 261) dagegen hinsichtlich eines fehlerhaften operativen Eingriffs argumentiert, dass bei Arztfehlern die Ausschlussklausel des § 2 II (2) S. 1 AUB 94 zur Anwendung kommt, da nach der Mehrzahl der Bedingungen in den AUB derartige Gesundheitsschädigungen Heilmaßnahmen oder Eingriffe sind, die der Versicherte an seinem Körper freiwillig vornimmt oder vornehmen lässt und daher einen Ausschlusstatbestand darstellen.

 

Rz. 11

Ansonsten spielen sich die Probleme im Bereich der "plötzlichen" Einwirkungen eher in den Fällen ab, in denen z.B. giftige Dämpfe von Klebemittel über mehrere Tage und jeweils mehrere Stunden eingeatmet wurden und die Rechtsprechung argumentiert, dass dann kein "plötzliches" Ereignis mehr vorliegt, sondern ein eher allmähliches, welches nicht versichert ist (vgl. OLG Koblenz VersR 1999, 436).

 

Rz. 12

Zu beachten ist allerdings, dass lediglich die Einwirkung des Ereignisses auf den Körper "plötzlich" sein muss. Die hierdurch verursachte Gesundheitsschädigung kann sich dagegen auch später erst allmählich entwickeln. Als Beispiel ist hier der Fall zu nennen, in dem ein Stein gegen eine Windschutzscheibe flog und daher das plötzliche Element eines Unfalls gegeben war, der Tod durch diesen Unfall dagegen erst Stunden später, sprich allmählich, eintrat (vgl. BGH VersR 1972, 582).

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