Rz. 5

Mit § 4 Abs. 3 DSG 2018 werden die bislang in § 8 Abs. 4 DSG 2000 enthaltenen Befugnisse zur Verarbeitung von strafrechtlich relevanten Daten durch Private übernommen. Hier heißt es:

Zitat

"Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist unter Einhaltung der Vorgaben der DSGVO zulässig, wenn"

1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verarbeitung solcher Daten besteht oder

2. sich sonst die Zulässigkeit der Verarbeitung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten ergibt oder die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erforderlich ist, und die Art und Weise, in der die Datenverarbeitung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der betroffenen Person nach der DSGVO und diesem Bundesgesetz gewährleistet.“

Die Neuregelungen in § 4 Abs. 3 DSG 2018 fanden sich im ursprünglichen Ministerialentwurf des DSG 2018 nicht. Sie sind erst im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens auf Anraten des Verfassungsausschusses mit in das Gesetz aufgenommen worden. Auch bezogen auf die Beibehaltung der Verarbeitungsbefugnisse nach § 8 Abs. 4 DSG 2000 stellt sich die Frage nach ihrer europarechtlichen Zulässigkeit. Unbeschadet dessen ist fraglich, ob es der Ermächtigung mit Blick auf die Erlaubnisnormen in Art. 6 Abs. 1 lit. c) und f) DSGVO überhaupt bedarf. Die Regelung in § 4 Abs. 3 Nr. 1 DSG 2018 ist insoweit inhaltsgleich mit Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO; die Regelung in § 4 Abs. 3 Nr. 2 DSG 2018 geht nicht über die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO hinaus. Ob und inwiefern mit der Regelung für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafbare Handlungen oder Unterlassungen damit für den Verantwortlichen überhaupt Erleichterungen verbunden sein werden, ist fraglich.

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