Rz. 167
Verletzt der jeweilige Realvertreter im Rahmen der Ausübung einer Amtsvertretung gegenüber dem Minderjährigen zu beachtende Pflichten, so haftet er diesem gegenüber grundsätzlich nicht persönlich. Die Haftung obliegt vielmehr dem Jugendamt als Legalvertreter nach den im Zivilrecht verankerten allgemeinen Haftungsgrundsätzen (§§ 1716, 1833, 1915 BGB) bzw. den Kriterien der Amtshaftung gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG.[576]
Allerdings trifft den Realvertreter eine Garantenstellung,[577] die gegebenenfalls eine persönliche strafrechtliche Verantwortlichkeit begründen kann.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen