Rz. 167

Verletzt der jeweilige Realvertreter im Rahmen der Ausübung einer Amtsvertretung gegenüber dem Minderjährigen zu beachtende Pflichten, so haftet er diesem gegenüber grundsätzlich nicht persönlich. Die Haftung obliegt vielmehr dem Jugendamt als Legalvertreter nach den im Zivilrecht verankerten allgemeinen Haftungsgrundsätzen (§§ 1716, 1833, 1915 BGB) bzw. den Kriterien der Amtshaftung gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG.[576]

Allerdings trifft den Realvertreter eine Garantenstellung,[577] die gegebenenfalls eine persönliche strafrechtliche Verantwortlichkeit begründen kann.

[576] OLG Saarbrücken FamRZ 2012, 801; LG Magdeburg JAmt 2006, 94.
[577] Hoffmann, Strafrechtliche Verantwortung von Amtsvormündern bzw. -pflegern wegen Unterlassens, ZKJ 2007, 389.

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