Rz. 13

Neben Amthaftungspflichten kommen im Zivilrecht auch Regressansprüche aus einer Verletzung der Aufsichtspflicht bezüglich Minderjähriger (§§ 828, 832 BGB) in Betracht.[66] Diese Pflichten können unmittelbar zwischen dem Personensorgeberechtigten und der die Leistung erbringenden Einrichtung vertraglich begründet oder Folge einer öffentlich-rechtlichen Leistungsgewährung sein.

Der Leistungsträger ist berechtigt, die grundsätzlich ihm obliegende Aufsichtspflicht auf die bei ihm beschäftigten Mitarbeiter zu übertragen, soweit sie die hierzu erforderliche fachliche Eignung besitzen[67] und unter Berücksichtigung der im Übrigen bestehenden personellen Struktur auch zur ordnungsgemäßen Ausübung der Aufsicht in der Lage sind.[68] Bei einem Schadenseintritt ist besonderes Augenmerk auf die Einzelfallumstände zu richten. Sind etwa bei einem zu beaufsichtigenden Kind oder Jugendlichen bereits im Vorfeld Sozialisationsdefizite bekannt, so führt dies auch zu einer Steigerung der Aufsichtspflicht.[69] Werden aus der Verletzung einer Aufsichtspflicht Amtshaftungsansprüche gegenüber dem Leistungsträger geltend gemacht, so ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des BGH dem Geschädigten die Beweislastregel des § 832 BGB zugute kommt.[70] Parallel schuldet der Leistungsträger seinen Mitarbeitern aber auch eine stringente Organisation, d.h. eine klare Definition der jeweils zu leistenden Aufgaben einschließlich der personellen Verantwortlichkeit hierzu.[71]

[66] Siehe etwa zur Aufsichtspflicht und Haftung im Bereich der Erlebnispädagogik Lorenz, ZKJ 2012, 4; zur Verschuldensvermutung bei der Amtshaftung und der Aufsichtspflicht von Kindergartenpersonal siehe Förster, NJW 2013, 1201; allgemein zur Aufsichtspflicht Bernau, Die Haftung des Aufsichtspflichtigen aus § 832 BGB – Eine Übersicht der aktuellen Rechtsprechung, FamRZ 2013, 1521.
[67] LG Heidelberg JAmt 2010, 36.
[68] Münder/Wiesner/Meysen, Handbuch KJHR, Kap. 4.5 Rn 28.
[69] OLG Saarbrücken JAmt 2007, 311.
[70] BGH NJW 2013, 1233; Förster, NJW 2013, 1201.
[71] BGH NJW 1976, 1145.

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