Rz. 13
Neben Amthaftungspflichten kommen im Zivilrecht auch Regressansprüche aus einer Verletzung der Aufsichtspflicht bezüglich Minderjähriger (§§ 828, 832 BGB) in Betracht.[66] Diese Pflichten können unmittelbar zwischen dem Personensorgeberechtigten und der die Leistung erbringenden Einrichtung vertraglich begründet oder Folge einer öffentlich-rechtlichen Leistungsgewährung sein.
Der Leistungsträger ist berechtigt, die grundsätzlich ihm obliegende Aufsichtspflicht auf die bei ihm beschäftigten Mitarbeiter zu übertragen, soweit sie die hierzu erforderliche fachliche Eignung besitzen[67] und unter Berücksichtigung der im Übrigen bestehenden personellen Struktur auch zur ordnungsgemäßen Ausübung der Aufsicht in der Lage sind.[68] Bei einem Schadenseintritt ist besonderes Augenmerk auf die Einzelfallumstände zu richten. Sind etwa bei einem zu beaufsichtigenden Kind oder Jugendlichen bereits im Vorfeld Sozialisationsdefizite bekannt, so führt dies auch zu einer Steigerung der Aufsichtspflicht.[69] Werden aus der Verletzung einer Aufsichtspflicht Amtshaftungsansprüche gegenüber dem Leistungsträger geltend gemacht, so ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des BGH dem Geschädigten die Beweislastregel des § 832 BGB zugute kommt.[70] Parallel schuldet der Leistungsträger seinen Mitarbeitern aber auch eine stringente Organisation, d.h. eine klare Definition der jeweils zu leistenden Aufgaben einschließlich der personellen Verantwortlichkeit hierzu.[71]
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