Rz. 11
Im Rahmen der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit stehen vordringlich Amtspflichtverletzungen in Rede, wobei gem. § 839 Abs. 1, S. 2 BGB, Art. 34 S. 1 GG die Haftungsüberleitung zunächst auf den Anstellungsträger[56] erfolgt und von dort gegenüber dem konkret handelnden Mitarbeiter der Jugendhilfe ein Regress nur unter den Voraussetzungen dessen Vorsatz oder einer groben Fahrlässigkeit in Betracht kommt.[57] Im letztgenannten Fall bedeutet dies, dass er die gebotene Sorgfalt nach den Gesamtumständen in ungewöhnlich grobem Maß verletzt haben muss.[58]
Rz. 12
Die Haftung des Jugendhilfeträgers umfasst grundsätzlich nicht die Fehlleistungen von Pflegepersonen im Zuge einer Inobhutnahme. Abweichendes gilt erst, wenn bei der konkreten Auswahl[59] oder Kontrolle[60] der Pflegeperson von einer Sorgfaltspflichtverletzung ausgegangen werden muss. Zugunsten des Geschädigten gilt dabei eine Beweiserleichterung, wenn er darlegen kann, dass eine Schadensvermeidung bei pflichtgemäßem behördlichen Verhalten nahe liegt.[61]
Ein rechtsmedizinischer Sachverständiger, der vom Jugendamt im Verfahren nach § 8a Abs. 1 SGB VIII hinzugezogen wird, wird im haftungsrechtlichen Sinne in das Fachkräfteteam des Jugendamts zur Gefährdungsabschätzung integriert und nicht als (selbstständiger) Sachverständiger im Rahmen eines (sozialrechtlichen) Verwaltungsverfahrens i.S.v. § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X berufen. In diesem Falle haftet der Jugendhilfeträger aus Amtshaftung nach § 839 Abs. 1 BGB, wodurch Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB einschließlich der – allerdings dem Grunde nach bestehenden[62] – Haftung des Sachverständigen aus § 839a BGB verdrängt werden.[63] Soweit die Annahme einer solchen Hineinziehung ins Fachkräfteteam angezweifelt wird,[64] greift dies nicht durch, weil diese Hinzuziehung hier lediglich im haftungsrechtlichen Sinne zu verstehen ist.[65]
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