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Die Wiedererteilung einer entzogenen Fahrerlaubnis auf Probe setzt grundsätzlich den Besuch eines Aufbauseminars voraus. Für die Wiedererteilung einer wegen Verweigerung eines Aufbauseminars entzogenen Fahrerlaubnis ist keine Mindestfrist vorgeschrieben. War die Fahrerlaubnis dagegen wegen eines nach der schriftlichen Verwarnung gem. § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG begangenen erneuten Verstoßes entzogen worden, ist die Wiedererteilung frühestens drei Monate nach Ablieferung des entzogenen Führerscheins zulässig. Nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis läuft die restliche Probezeit, die vor der Entziehung der Fahrerlaubnis noch zu absolvieren war, weiter (§ 2a Abs. 1 S. 7 StVG). Begeht der Betroffene danach erneut einen qualifizierten Verstoß, muss die zuständige Behörde eine MPU anordnen.

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