Rz. 16

Begeht der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen (zur Einordnung siehe Rdn 13), muss ihm die Fahrerlaubnisbehörde, ohne dass ihr ein Ermessen zustünde, auferlegen, innerhalb einer bestimmten Frist an einem Aufbauseminar teilzunehmen.

Für die Teilnahme bekommt er, wie das auch nach der früheren Rechtslage bereits der Fall war (Bay. VGH zfs 2005, 417), keinen Punktebonus.

Kommt der Betroffene der Auflage nicht fristgerecht nach, wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen - auch dann, wenn er das Seminar nach Ablauf der Frist doch noch absolviert (OVG Koblenz NZV 2006, 612).

 

Rz. 17

 

Achtung: Wirtschaftliche Verhältnisse

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer solchen Anordnung kommt es (wie auch bei der Anordnung einer MPU) auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen nicht an; der Inhaber einer Fahrerlaubnis muss Geld für die Bezahlung einer ihm auferlegten Maßnahme haben (VG des Saarlandes zfs 1998, 487).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge