Rz. 9

Die Probezeit beträgt zunächst zwei Jahre, wobei die Zeit einer evtl. Beschlagnahme, einer vorläufigen Entziehung oder die sofort vollziehbare Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde nicht mit eingerechnet wird.

Eingerechnet wird dagegen die Zeit, in der der Betreffende die Fahrerlaubnis bereits im Ausland innehatte.

 

Rz. 10

Fahrerlaubnisse der Klassen L, M und T setzen dagegen die Probezeit nicht in Gang. Sie beginnt vielmehr erst dann, wenn eine solche Fahrerlaubnis auf eine höherwertige Klasse erweitert wird (§ 32 FeV).

 

Rz. 11

 

Achtung: Verkürzung der Probezeit

Die Verordnung über die freiwillige Fortbildung von Inhabern der Fahrerlaubnis auf Probe vom 16.5.2003 (BGBl I S. 709) ermöglicht es den Ländern, Fortbildungsseminare einzuführen, nach deren (frühestens nach sechsmonatigem Führerscheinbesitz möglichen) Besuch die Probezeit gegen Vorlage der Teilnahmebescheinigung um ein Jahr verkürzt wird.

 

Rz. 12

Die Seminare werden von hierfür eigens amtlich anerkannten Fahrlehrern in Gruppen mit mindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern durchgeführt und bestehen aus drei Gruppensitzungen von je 90 Minuten Dauer, einer Übungs- und Beobachtungsfahrt mit mindestens zwei und höchstens drei Teilnehmern mit einer Fahrzeit von 60 Minuten je Teilnehmer sowie praktischen Sicherheitsübungen von 240 Minuten Dauer.

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