Rz. 114

Der Gesetzgeber regelt in § 130a Abs. 3 S. 2 ZPO:

Zitat

Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.

Somit müssen Anlagen weder qualifiziert elektronisch signiert noch einfach elektronisch signiert mit Eigenversand (siehe dazu § 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 1 u. 2 ZPO) versehen werden. Der Gesetzgeber definiert allerdings nicht, was unter dem Begriff "Anlagen" zu verstehen ist. In der Praxis wird häufig grundsätzlich alles, was nicht Schriftsatz ist, dem Schriftsatz aber beigefügt wird, als "Anlage" bezeichnet. Hier ist jedoch zu unterscheiden.

 

Rz. 115

Wird z.B. eine offene Rechnungsforderung eingeklagt und werden die Rechnung nebst drei Mahnungen des Mandanten als Anlage K 1 bis Anlage K 4 zum Schriftsatz mit eingereicht, ist davon auszugehen, dass hier § 130a Abs. 3 S. 2 ZPO greift und z.B. die Anbringung einer Signatur des Anwalts nicht erforderlich ist.

 

Rz. 116

Für andere "Anlagen" ist dies anders zu sehen. Handelt es sich bei der "Anlage" um eine Erklärung des Mandanten (PKH-/VKH-Erklärung/eidesstattliche Versicherung/Vollmacht etc.) oder um eine materiell-rechtliche Erklärung (Kündigung, Widerruf, Anfechtung etc.) gegenüber Gegnern, ist zwingend eine gesonderte Betrachtung erforderlich. Auch stellt sich zudem die Frage, wann auf ein Original verzichtet werden kann (Papierform) und wann nicht. Die nachstehenden Rdn 117 ff. behandeln einige dieser in der Praxis aufgetretenen Fragen. Für Arbeitsrechtler empfehlen wir die weitergehende Lektüre eines umfangreichen Aufsatzes von Poguntke/von Villiez, der sehr lesenswert ist.[61] § 130a Abs. 3 S. 2 ZPO ist nicht dazu gedacht, prozessuale Nachweiserfordernisse abzumildern.[62]

[61] Poguntke/von Villiez, "Digitale Dokumente und elektronischer Rechtsverkehr im Arbeitsrecht", NZA 2019, 1097.
[62] Siehe dazu auch Anm. Toussaint zu AG Calw, Beschl. v. 5.7.2022 – 9 M 471/22, FD-ZVR 2022, 450710 = BeckRS 2022, 17091.

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