Rz. 114
Der Gesetzgeber regelt in § 130a Abs. 3 S. 2 ZPO:
Zitat
Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.
Somit müssen Anlagen weder qualifiziert elektronisch signiert noch einfach elektronisch signiert mit Eigenversand (siehe dazu § 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 1 u. 2 ZPO) versehen werden. Der Gesetzgeber definiert allerdings nicht, was unter dem Begriff "Anlagen" zu verstehen ist. In der Praxis wird häufig grundsätzlich alles, was nicht Schriftsatz ist, dem Schriftsatz aber beigefügt wird, als "Anlage" bezeichnet. Hier ist jedoch zu unterscheiden.
Rz. 115
Wird z.B. eine offene Rechnungsforderung eingeklagt und werden die Rechnung nebst drei Mahnungen des Mandanten als Anlage K 1 bis Anlage K 4 zum Schriftsatz mit eingereicht, ist davon auszugehen, dass hier § 130a Abs. 3 S. 2 ZPO greift und z.B. die Anbringung einer Signatur des Anwalts nicht erforderlich ist.
Rz. 116
Für andere "Anlagen" ist dies anders zu sehen. Handelt es sich bei der "Anlage" um eine Erklärung des Mandanten (PKH-/VKH-Erklärung/eidesstattliche Versicherung/Vollmacht etc.) oder um eine materiell-rechtliche Erklärung (Kündigung, Widerruf, Anfechtung etc.) gegenüber Gegnern, ist zwingend eine gesonderte Betrachtung erforderlich. Auch stellt sich zudem die Frage, wann auf ein Original verzichtet werden kann (Papierform) und wann nicht. Die nachstehenden Rdn 117 ff. behandeln einige dieser in der Praxis aufgetretenen Fragen. Für Arbeitsrechtler empfehlen wir die weitergehende Lektüre eines umfangreichen Aufsatzes von Poguntke/von Villiez, der sehr lesenswert ist.[61] § 130a Abs. 3 S. 2 ZPO ist nicht dazu gedacht, prozessuale Nachweiserfordernisse abzumildern.[62]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen