Rz. 41
Die nachstehende 2. ERVB 2022 gilt seit dem 1.4.2022; Vorgänger-ERVBs haben keine Gültigkeit mehr. Ob und wann der Gesetzgeber eine weitere/neue ERVB veröffentlicht (www.justiz.de), ist zum Zeitpunkt der Drucklegung noch nicht bekannt.
Zitat
"Zweite Bekanntmachung"
zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
(2. Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2022 – 2. ERVB 2022)[27]
Vom 10.2.2022
Nach § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24.11.2017 (BGBl I S. 3803), der zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5.10.2021 (BGBl I S. 4607) geändert worden ist, wird bekannt gemacht, dass ab dem 1.4.2022 Folgendes gilt:
1. | Versionen der Dateiformate PDF und TIFF gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung sind bis mindestens 31.12.2022
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2. | Bei Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ist die XJustiz-Nachricht "uebermittlung_schriftgutobjekte" des XJustiz-Standards in der jeweils gültigen XJustiz-Version zu verwenden.
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3. | Gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 3 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung werden ab dem 1.4.2022 bis 31.12.2022 Anzahl und Volumen elektronischer Dokumente in einer Nachricht wie folgt begrenzt:
Ab dem 1.1.2023 bis mindestens 31.12.2023 werden die Anzahl und das Volumen wie folgt begrenzt:
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4. | Zulässige physische Datenträger gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 4 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung sind bis mindestens 31.12.2022
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5. | Qualifizierte elektronische Signaturen sind gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung bis mindestens 31.3.2022 nach folgenden Vorgaben anzubringen:
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6. | Technische Eigenschaften der Dokumente sind gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 6 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung bis mindestens zum 31.12.2022:
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Diese Bekanntmachung tritt an die Stelle der Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2018 vom 19.12.2017 (BAnz AT 28.12.2017 B2), der Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2019 vom 20.12.2018 (BAnz AT 31.12.2018 B3) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2021 vom 21.12.2020 (BAnz AT 30.12.2020 B5).“
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