Rz. 38

Da die technische Entwicklung voranschreitet, werden sich auch künftig die technischen Anforderungen an einzureichende Dateiformate sowie Höchstgrenzen für Anzahl und Volumen elektronischer Dokumente, zulässige physische Datenträger etc. verändern. Die Bundesregierung wird daher mit § 5 ERVV ermächtigt, die Standards für die Übermittlung und Eignung zur Bearbeitung elektronischer Dokumente im Bundesanzeiger und auf der Internetseite www.justiz.de bekannt zu machen.

 

Rz. 39

§ 5 ERVV Bekanntmachung technischer Anforderungen[26]

Zitat

"(1) Die Bundesregierung macht folgende technische Standards für die Übermittlung und Eignung zur Bearbeitung elektronischer Dokumente im Bundesanzeiger und auf der Internetseite www.justiz.de bekannt:"

1. die Versionen der Dateiformate PDF und TIFF;

2. die Definitions- oder Schemadateien, die bei der Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes im Format XML genutzt werden sollen;

3. die Höchstgrenzen für die Anzahl und das Volumen elektronischer Dokumente;

4. die zulässigen physischen Datenträger;

5. die Einzelheiten der Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur am elektronischen Dokument und

6. die technischen Eigenschaften der elektronischen Dokumente.

(2) 1Die technischen Standards müssen den aktuellen Stand der Technik und die Barrierefreiheit im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12.9.2011 (BGBl I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25.11.2016 (BGBl I S. 2659) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, berücksichtigen und mit einer Mindestgültigkeitsdauer bekanntgemacht werden. 2Die technischen Standards können mit einem Ablaufdatum nach der Mindestgültigkeitsdauer versehen werden, ab dem sie voraussichtlich durch neue bekanntgegebene Standards abgelöst sein müssen.“

 

Rz. 40

Es ist somit nicht nur die ERVV selbst zu beachten, sondern auch die entsprechenden Veröffentlichungen im Bundesanzeiger oder unter www.justiz.de. Erst die Kombi der ERVV mit den/der entsprechenden ERVB (Zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses Werks: 2. ERVB 2022) ergibt für die Praxis die verlangten Eigenschaften der elektronischen Dokumente, insbesondere auch die zulässigen Dateiformate.

[26] Text in der Fassung des Art. 6 Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften, G. v. 5.10.2021, BGBl I, 4607 m.W.v. 1.1.2022.

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