Rz. 35

§ 2 Abs. 1 ERVV regelt, dass das elektronische Dokument im Dateiformat PDF zu übermitteln ist und, wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, das elektronische Dokument zusätzlich im Dateiformat TIFF übermittelt werden darf. Dabei müssen die Dateiformate PDF und TIFF den nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 ERVV (in der jeweils geltenden ERVB) bekannt gemachten Versionen entsprechen.

 

Rz. 36

Wenn das Ausgangsdokument z.B. durch handschriftliche oder eingeschränkt lesbare Aufzeichnungen oder Abbildungen das Dokument nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, kann somit zusätzlich zum PDF dann auch eine TIFF-Datei übermittelt werden. Dies kann insbesondere bei aufwendigen Grafiken, Planzeichnungen, Fotos und sonstigen Abbildungen, die nicht in Textform dargestellt werden, der Fall sein.

 

Rz. 37

Dabei scheiden bei der Übermittlung z.B. Word-Dateien als zulässige Dateiformate aus. Auch ZIP-Dateiformate sind nicht zulässig, da die in § 2 Abs. 1 ERVV benannten zulässigen Dateiformate abschließend aufgezählt sind.[25]

[25] Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 20.9.2017, BT-Drucks 645/17, 11 zu § 1 (Anwendungsbereich), Abs. 2.

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