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Es ist auch zu bedenken, dass die Betroffenen berufsrechtliche Konsequenzen treffen können. Dies ist bei allen verkammerten Berufen – Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater etc. – der Fall, wenn ein berufsrechtlicher Überhang nach der Ahndung durch die Strafverfolgungsbehörden verbleibt.

Als Beispiel soll der Fall eines Kölner Rechtsanwaltes dienen, dem das Anwaltsgericht Köln[39] nach einem Unerlaubten Entfernen vom Unfallort einen Berufsrechtsverstoß wegen besonders schwerer Verletzung nach § 43 BRAO vorgeworfen hat: Das gesamte Verhalten sei geeignet, Vertrauen und Achtung in ihn zu beeinträchtigten. Die Tatsache, dass das Fehlverhalten bereits strafrechtlich geahndet worden sei, sei auch kein Grund, von berufsrechtlichen Sanktionen abzusehen, womit die Kammer es für geboten hielt, den Rechtsanwalt durch eine zusätzliche Bestrafung "zu einem berufsrechtlich akzeptablen Verhalten anzuhalten". Dies diene im Übrigen auch der Wahrung des Ansehens der Anwaltschaft. Aus diesem Grunde sprach die Kammer einen Verweis aus und verhängte eine Geldbuße in Höhe von 400 EUR.

Ebenso gilt dies bei Beamten, die ihrerseits Persönlichkeitsmängel belegen, wenn ein dienstrechtlicher Überhang besteht.[40]

[39] 20.03.2017 – 1 AnwG 40/16, bei Drucklegung noch nicht rechtskräftig.
[40] Kurios die Entscheidung BVerwG vom 20.4.2017 – 2 B 69.16.

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