Rz. 24

Zu beachten ist neben der allgemeinen Verteidigungsstrategie, dass jedenfalls eine Einlassung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden stets dokumentiert (werden sollte), also der Versicherung über die Akteneinsicht zugänglich wird. Folgerichtig ist darauf zu achten, dass sich keine Widersprüche zwischen der Anzeige gegenüber der Versicherung ergeben, da dies natürlich versicherungsrechtlich bedeutsam sein kann.

 

Rz. 25

Umgekehrt sind die Angaben des Mandanten gegenüber der Versicherung der Staatsanwaltschaft bzw. dem Gericht zugänglich – hier können Zeugenvernehmungen oder gar Beschlagnahmen der Versicherungsakten jederzeit erfolgen. Macht der Mandant von seinem Schweigerecht Gebrauch, kann er sich aber nicht hierauf versicherungsrechtlich bzw. vertraglich berufen, nur weil er seine Rechte im Strafverfahren wahren will.

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