Rz. 43

Noch recht unbekannt, aber nichtsdestoweniger in Kraft und eine klare Hilfe ist die Richtlinie 2012/13/EU vom 22.5.2012[48] über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (Einleitung Abs. 28), die das Recht auf die Unterrichtung von Verdächtigen oder beschuldigten Personen über die strafbare Handlung, deren sie verdächtigt oder beschuldigt werden, statuiert. Sie sollte umgehend erfolgen und spätestens vor der ersten offiziellen Vernehmung durch die Polizei oder eine andere zuständige Behörde und ohne Gefährdung der laufenden Ermittlungen erfolgen.

Eine Beschreibung der Umstände der strafbaren Handlung, deren die Person verdächtigt oder beschuldigt wird, einschließlich, sofern bekannt, der Zeit und des Ortes sowie der möglichen rechtlichen Beurteilung der mutmaßlichen Straftat sollte – je nach Stadium des Strafverfahrens, in der sie gegeben wird – hinreichend detailliert gegeben werden, so dass ein faires Verfahren gewährleistet und eine wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte ermöglicht wird. Maßgeblich sind Art. 6, 7.

Eine klare Entscheidung des BGH vom 6.3.2012 – 1 StR 623/11 zu den Belehrungspflichten illustriert dies in den Leitsätzen:

Mängel der polizeilichen Belehrung können, wie auch hier, das Verfahren erheblich belasten, im Einzelfall sogar den Bestand eines Urteils gefährden.
Es gehört auch zu den Aufgaben der Staatsanwaltschaft, im Rahmen ihrer Verantwortung für die Gesetzmäßigkeit des Ermittlungsverfahrens, auch soweit es von der Polizei durchgeführt wird, auf die korrekte Einhaltung der Belehrungsbestimmungen und erforderlichenfalls möglichst auf die Korrektur (wie hier) erkennbarer Mängel hinzuwirken.
Dies gilt für alle Ermittlungsverfahren.
[48] Nun auch in nationales Recht umgesetzt seit Dezember 2012.

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