Rz. 2

Der erste Schritt im Rahmen einer Mandatsannahme ist zu klären, in welchem Verfahrensstadium der Betroffene oder Beschuldigte sich aktuell befindet. Insbesondere ist zu überprüfen, ob aktueller und schnellstmöglicher Handlungsbedarf besteht (mögliche vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis). Dies ist einerseits erforderlich, um den Mandanten sachgerecht beraten zu können und nächste Schritte zu planen; zum anderen ist dies erforderlich, um die Abrechnungen gemäß den Vorschriften des RVG entsprechend bestimmen zu können. Denn in jedem Verfahrensabschnitt fallen neue bzw. weitere Gebühren an.[2]

 

Praxistipp

Schon frühzeitig kann ein klug gestelltes Akteneinsichtsgesuch dafür sorgen, dass der Mandantschaft geholfen wird. Der Hessische VGH hat ein eigenständiges Akteneinsichtsrecht konstituiert (siehe folgende Abb.), dass auch dem Halter erlaubt, vor Angabe von Personen Akteneinsicht zu nehmen. Wird diese nicht oder nicht rechtzeitig gewährt, kann eine spätere Fahrtenbuchauflage nicht erfolgen, da eine mangelnde Mitwirkung nicht zum Vorwurf gemacht werden kann.

Der verwaltungsrechtliche Teil entspricht dem üblichen Verwaltungsverfahren. Grafisch abgebildet sieht es wie folgt aus:

 

Rz. 3

Im Anschluss daran erfolgt das gerichtliche Verfahren, das über die üblichen strafprozessualen Möglichkeiten verfügt.

Das Strafverfahren gliedert sich in das Ermittlungsverfahren, das Zwischenverfahren, das Hauptverfahren und schließlich das Vollstreckungsverfahren, das nach Rechtskraft beginnt.

[2] Reisert, Anwaltsgebühren im Straf- und Bußgeldrecht, § 1 Rn 118 mit einer dem Verfahrensgang nachgebildeten Abrechnungshilfe.

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