Rz. 93

Sollte die Chance der Abwendung bestehen, insbesondere die Voraussetzungen relativer Fahruntüchtigkeit anzugreifen oder beim Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale in Zweifel zu ziehen, sind diese Argumente ggf. auch vorausschauend vorzutragen, um einen Beschluss abzuwenden. Allerdings sollte dann zuvor, um einen Vortrag nicht zu früh festzuschreiben, am besten das direkte Gespräch mit dem zuständigen Dezernenten gesucht werden. Wird das Mandat unmittelbar nach dem Vorfall erteilt, muss versucht werden, gem. § 142 Abs. 4 StGB ggf. durch tätige Reue ein Absehen von Strafe oder eine Milderung zu erreichen.

Achtung: Die Gesetzesänderung,[92] die zwar nahezu einhellig als unvorteilhaft qualifiziert worden ist, das "Fahrverbot für alle" nach § 44 StGB für sämtliche Straftaten zu erweitern und auf bis zu 6 Monate auszudehnen, ist nun doch noch am Ende der 18. Legislaturperiode verabschiedet worden.

 

Rz. 94

In jedem Fall ist es aber wichtig, umgehend zu klären, ob Voreintragungen vorliegen. Wenn solche in Betracht kommen oder Unsicherheit über die Löschung besteht, ist auf schnellstem Weg eine Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) einzuholen (Muster vgl. § 6 Rdn 68).

 

Rz. 95

Der Mandant ist über die Möglichkeit des Abbaus des Punktekontos zu belehren. Zu dieser Möglichkeit ist zu raten, da der aktuelle Punktestand bei der Beurteilung der Geeignetheit sowohl im strafrechtlichen wie auch im verwaltungsrechtlichen Verfahren maßgebend ist. Der aktuelle Punktestand kann anhand der Auskunft des KBA in Verbindung mit der Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar zum Abbau des Punktekontos nachgewiesen werden.

[92] Gesetz zur effektiven und praxistauglichen Ausgestaltung des Strafverfahrens – BT-Drucksache 18/11277 – und BR-Drucksache 527/17 vom 30.6.17.

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