Rz. 42

Es dürfte sich eigentlich von selbst verstehen, dass der Rechtsanwalt nicht blind bzw. taub den Worten seines Mandanten folgt, sondern sich erst einen Eindruck des Sachverhaltes über die Akteneinsicht verschafft. Dennoch ist schon frühzeitig zu überlegen und bei dem Mandanten abzufragen, ob und ggf. welche weiteren Beweismittel zur Verfügung stehen könnten. Dies ist dann rechtzeitig zu sichern.

Zudem sollte der Mandant unmittelbar nach der Übertragung des Mandats seinen Punktestand selbstständig abfragen[47] und das Ergebnis dem Rechtsanwalt mitteilen.

Alternativ kann das natürlich auch als Serviceleistung – und dann später entsprechend bei der Ausübung des Ermessens nach § 14 RVG eingestellt werden – des Rechtsanwalts erfolgen:

[47] Kann über das Internet problemlos unter www.kba.de erfolgen.

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