Rz. 68

In jedem Fall ist es wichtig, den Mandanten über den Gang des Verfahrens frühzeitig zu informieren und auf eine etwaige Beschlagnahme hinzuweisen. Hierzu wird in geeigneten Fällen auch empfohlen, dem Mandanten eine schriftliche Information über den Gang des Verfahrens zur Verfügung zu stellen (vgl. Anhang Rdn 1).

 

Rz. 69

Ist der Mandant bei vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis noch im Besitz des Führerscheins, so ist er darüber zu belehren, dass er nicht mehr berechtigt ist, ein Fahrzeug zu führen, und dass bei Nichtbeachtung der Entziehung der Fahrerlaubnis neben strafrechtlichen Konsequenzen auch haftungs- und versicherungsrechtliche Konsequenzen drohen. Es ist ebenfalls empfehlenswert, den Mandanten hierüber schriftlich zu belehren.

 

Rz. 70

Muster 12.2: Belehrung über Folgen der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis

 

Muster 12.2: Belehrung über Folgen der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis

Ich nehme unser Gespräch am _________________________ zum Anlass und weise hiermit schriftlich darauf hin, dass auch die – vorläufige – Entziehung der Fahrerlaubnis die Konsequenz hat, dass Sie nicht mehr zum Führen eines Fahrzeuges berechtigt sind. Sollten Sie sich nicht daran halten, begehen Sie eine Straftat mit erheblichen weitergehenden Konsequenzen auch hinsichtlich einer dann sicheren Führerscheinmaßnahme.

Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass wegen des – auch vorläufigen – Entzuges der Fahrerlaubnis bei Verursachung eines Unfalls unter Umständen der Verlust des Versicherungsschutzes droht und Sie sogar zivilrechtlich in Anspruch genommen werden können.

 

Rz. 71

 

Praxistipp

Ist Gegenstand der Verteidigung ein Tatbestand des Kataloges gem. § 69 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, droht dem Mandanten die – vorläufige – Entziehung der Fahrerlaubnis.

Für eine effiziente Verteidigung ist es unerlässlich, die Akten umgehend zu erhalten. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass in der Zeit, in der die Akten sich beim Verteidiger befinden, ein Beschluss des Gerichts gemäß § 111a StPO nicht ergeht.

Auch wenn Akteneinsicht nicht zu erreichen ist, sollte in jedem Fall im Mandantengespräch der Sachverhalt geklärt und festgestellt werden, ob Entlastungszeugen zur Verfügung stehen. In diesem Fall ist eine Einlassung vorzubereiten, die nach der erhaltenen Akteneinsicht eingereicht werden kann. Diese sollte dann mit dem Antrag auf Abweisung eines eventuell vorliegenden Antrages auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis verbunden werden. Hierdurch wird Zeit gewonnen, weil die Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten muss.

 

Rz. 72

Speziell beim Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort ist daran zu denken, dass auch ein Wahrnehmbarkeitsgutachten zur Entkräftung des Vorwurfes in Betracht kommt. Mit der Erstattung des Gutachtens ist ein Sachverständiger zu beauftragen. Allerdings sollte im Vorfeld bei der Rechtsschutzversicherung eine ausdrückliche Deckungszusage eingeholt werden.

 

Rz. 73

Bei bestehender Rechtsschutzdeckung kommt für das auch außergerichtliche Sachverständigengutachten Rechtsschutzdeckung in Betracht (vgl. hierzu Rdn 79, § 17 Rdn 75 ff.).

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