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In diesen Zusammenhang ist auch die leidige Frage zu stellen, wann eine Aktenübersendung in die Kanzleiräume des Verteidigers erfolgen muss. Das BVerfG vom 14.9.2011 – 2 BvR 449/11 hält eine Versagung für willkürlich (im konkreten Fall), weil anderen diese gewährt wurde und eine Differenzierung hierbei nicht sachgerecht war. Auch enthält die Entscheidung nochmals die Klarstellung, dass zur Akteneinsicht bereits die Anzeige des Verteidigers als Vertreter genüge und lediglich bei Zweifeln an der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung die Abfrage einer Vollmacht angezeigt sei.

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