Rz. 54

Rechtsschutz kann im Rahmen der ARB, also auch im Schadenersatz-Rechtsschutz immer nur dann zugesagt werden, wenn ein Rechtsschutzfall, in den ARB 94/2010 Rechtsschutzfall genannt, eingetreten ist. Der Rechtsschutzfall ist als Versicherungsfall i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 VVG anzusehen.

 

Rz. 55

Tritt im Rahmen eines versicherten Risikos ein Rechtsschutzfall i.S.d. § 4 ARB 2010 ein, so wird dadurch der Rechtsanspruch des Versicherungsnehmers auf die in § 1 ARB 2010 festgelegten Leistungen, also auf das Sorgetragen für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen und die Übernahme der anfallenden Rechtskosten (im Rahmen des § 5 ARB 2010) ausgelöst.

 

Rz. 56

Der Versicherungsfall, d.h. der Rechtsschutzfall des Schadenersatz-Rechtsschutzes ist in § 4 Abs. 1a ARB 94/2010 geregelt. Danach gilt als Rechtsschutzfall das erste Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde oder verursacht worden sein soll. Dort ergeben sich Unterschiede zum Versicherungsfall nach § 14 Abs. 1 ARB 75. Hier gilt die Folgeereignistheorie und in den ARB 94/2010 die Kausalereignistheorie. In den meisten Fällen führen beide Theorien zum selben Ergebnis, z.B. bei Schadenersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall. Nach der Folgeereignistheorie ist unter Schadenereignis nicht die einzelne Schadenursache, sondern das danach liegende Ereignis zu verstehen, das den Schaden unmittelbar ausgelöst hat. Die Kausalereignistheorie stellt im Gegensatz dazu auf das erste Ereignis ab, durch das der Schaden verursacht worden ist. Die führt zu einer zeitlichen Vorverlagerung des Rechtsschutzfalles. Von besonderer Bedeutung ist dies insbesondere im Bereich der Umwelt- und Produkthaftung. Hier können sowohl die Ursache für den Schaden als auch der Eintritt des Schadens erheblich auseinander fallen. Zum Rechtsschutzfall im Schadenersatz-Rechtsschutz siehe § 8 – Der Rechtsschutzfall (vgl. § 8 Rn 1 ff.).

Eine dreimonatige Wartezeit ist im Rahmen des Schadenersatz-Rechtsschutz nicht vorgesehen.

 

Hinweis

Es gibt Versicherer die wieder zur Folgeereignistheorie zurückgekehrt sind.

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