Rz. 42

In den letzten Jahren ist es immer wieder zu Schadenersatzklagen gegen Aktiengesellschaften gekommen, weil die Käufer von Aktien der Auffassung waren, dass die Gesellschaft in ihrem Verkaufsprospekt falsche Angaben gemacht haben. Die Schadenersatzansprüche werden auf das Börsengesetz gestützt. Die Rechtsschutzversicherer haben vielfach den Rechtsschutz versagt, weil sie der Auffassung waren, dass es sich um Schadenersatzansprüche aus dem Recht der Handelsgesellschaften handelt. Nach § 3 Abs. 2c ARB 94/2010 – ebenso auch nach der ARB 75 – ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Recht der Handelsgesellschaften vom Rechtsschutz ausgeschlossen.

 

Rz. 43

Die Schadenersatzansprüche aus dem Börsengesetz sind Ansprüche, die unter den Schadenersatz-Rechtsschutz fallen. Die Schadenersatzansprüche werden auf eine im Börsengesetz verankerte gesetzliche Haftpflichtbestimmung gestützt.

Der Anspruch wird auch nicht durch den Risikoausschluss nach § 3 Abs. 2c ARB 94/2010 ausgeschlossen. Die Schadenersatzansprüche nach dem Börsengesetz, weil das Verkaufsprospekt von falschen Voraussetzungen ausging, fallen nicht unter das Recht der Handelsgesellschaften, sondern unter das Kapitalmarktrecht. Es geht nicht um das Recht des Käufers als Aktionär. Er soll durch das Börsengesetz in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit des Prospektes geschützt werden. In vorliegenden Fall ist Rechtsschutz zuzusagen.[16]

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